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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
338
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^ucy Hvshvrigkeit.

ZS8

Heufuhr ist vertragen, daß in Zeit dersclbkgcn das Kirchspielund Gericht zu Herbede neben und mit den Hvfslcutcn das Heuauszufahren soll gebeten werden, alsdann zu der Zeit die vonElvcrfeld die Leute mit nothdürstiger Kost und Trank versorgensollen. Endlich ward auch dem Hofsschulten Vorbehalten,wenn er vom Fürsten in Kriegsnökhen zu dienst beschrieben,daß die Hofsicutc alsdann ein gut Pferd in seinen Hcerwagenzu spannen, dasselbig Pferd, das dadurch verärgert oder ganzverdorben würde, sic samrntlich unter sich zu erstatten und zuvergüten gehalten sein sollen.

Die Rechte des Sadelhvfs Schapen sagen kurz: »Item denDienst, den sie dem Herrn schuldig sind, kennen sic zwei beiGrase und eins bei Stroh, bei der Sonne aus und bei derSonne wieder heim«

Nach den Rechten des Hüninghvfes bciLerborn sollen dieLeute des Jahrs sechsmal dienen bei der Soyne aus und wie-der ein, und nicht mehr ^).

Die zum Amtshof Stockum (Kirchspiels Werne) gehörigenLeute sollen nicht dienen, dann des Jahrs zweimal, eins beiGrase und eins bei Stroh '

Dicderich von Knippenburg berichtet vom Hof Recklinghau-sen, daß die Hobsleute dienstpflichtig seien, weil man sic aberselten zu brauchen habe, Dienstgeld S, i-^-, 1, ^ Goldguldennach Gelegenheit der Güter, auch wohl ein Viertel mehr oderweniger geben und daneben des Jahrs zwei Dienste leistenmüssen ").

Nach den Dorstenschen Hofsrcchten, wie sic 1441 gewiesen,müssen die Hofslcute dem Vogt Sonntags vor Margaretha nachder Scheune in Göttcrswpck vier Wagenpferde schicken, um daSGetreide des Vogts zu fahren ^).

31) Berlage 46.

34) Beilage 56. 4. Beilage 5t §. 3,

33) Beilage 53. §. 4.

34) Beilage 56. !j. 8.

35) Siehe oben S. 4!)5.