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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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337
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Kapitel III. tz. 82.

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Bittdiensten, allgemeine Dienstpflicht in Anspruch genommenhaben. Der Vergleich bestimmt daher zum zweiten, als gedachteHossherrn so viel Dienste, als sie ihrer Gelegenheit nach jahr-lichs bedürftig, von diesen Hofsleuten gefordert und die Hofs-lcute ihnen nicht mehr dann vier schuldiger und zweier Bedc-dienste geständig soll hinvordcr jeder Hofsmann, so auf einemhvffhorigcn Hof wohnet, den Hofshcrren auf ihr Gestirnen jähr-lich in allem acht schuldige gebührliche Dienste, nämlich vierDienste bei Gras und vier bei Stroh, und vorder aber keineschuldige Bede-, Leib- oder Maldienste zu leisten gehalten sein,doch daß den Hofßmcnschcn in Zeit solcher Dienstleistung dieKost von dem Herrn gegeben würde Einem andern Ein-griff der Hofshcrrschaft begegnet der H. 11 des Vergleichs: Sin-temal angegeben, daß die von Eitel, so die Häuser zum Krängeund Horst inhaben, zuweilen obengenannte Dienste und andereGerechtigkeiten von diesen Hofsleuten und Gütern ein jedergänzlich zu fordern unterstanden, soll solch Vornehmen abge-stellt, und die Hofsleute und Güter mit reiner Bcschwcrniß,wie die auch Namen haben möchte, weiters als in diesen!Vertrage und der hier unten vermeldtcn neuen Nolle befunden,beladen, auch durch berührte von Eikel einer ernannt werden,der durch seiner Diener einen den Hofsleuten jedesmal ansagenlasten, ob sie ihre berührte Dienste an dem Haus Kräng oderHorst thun sollen.

Eine bestimmte Festsetzung der Dienste wurde auch durchden Herbcder Vergleich von 1568 anerkannt. Es wurdenämlich der Dienste halben besprochen, daß die Hofsleute demSchulten seinen Mist jährlich sollen ausfahren, ein gleich nachdem andern, dergestalt, wann solcher Mist von ihrer etlicheridas eine Jahr auSgefahren ist, daß alsdann das folgende Jahrdie andern Hofsleute fort anfangcn und den Mist bis zum letz-ten ausfahren sollen. Sie sind auch willig, die Holzsuhr, wiegebräuchlich, jeder eine im Sommer, und eine im Winter nachseinem Vermögen zu thun und zu vollbringen. Nücksichtlich der

2!)) Beilage 25. H. 2.

A) Beilage 2V. tz. 7 9. tl,

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