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Buch II. Hofhörigkeit.
Herren wegen, vier Dienste thun, einen bei Gras, einen beiStroh, einen zu Holten, einen zu Düngen, und ein jeglichDienst soll geschehen mit vier Pferden, und den Leuten soll derHerr oder der Schultheiß, wenn sie dann dienen, die Kost geben,und nicht den Pferden. Item die Kötter sollen desselben glei-chen, als die Hüfener vier Dienste thun dem Herrn, oder demSchultheiß von des Herrn wegen, mit zwei Pferden in allerMaßen, wie vorgcmelt. Item darzu sollen diejenigen, die aufden Hosen oder auf den Kokten wohnen, jeder («mallich») mitscins selbst Leib zweien Tagen in dem Jahr dem Herrn dienen ^
oder dem Schultheiß von des Herrn wegen; und wem sie die- '
ncn, der soll ihnen die Kost geben, als einem arbeitenden Mannzubchört. Item zweier gewöhnlicher und ziemlicher Dienste Bedesoll man dem Herrn oder Schultheiß nicht weigern, cs sei mit -
Pferden oder mit dem Leibe; unv die zweien Dienste sollen nicht i
langer dann zweien Tage wahren, und wenn sie dann also j
dienen, der soll ihnen die Kost und den Pferden das Futter '
geben. — Fort alle Ummelink von Mannspersonen, wo die ^
wohnen^), dje der Herr oder Schultheiß betreffen mag, solleneine:' Tag dienen, dafür daß der Herr Hofsherr ist oder derSchultheiß Hobsschulthciß ^); und haben sie Pferde, sollensie dienen mit Pferden einen Tag oder mit ihrem selffs Leibe;und soll man den Leuten die Kost geben den einen Tag undnicht den Pferden. — Außer diesen Diensten soll kein Mann j
in den Hof gehörig, er sei von den Höfen oder Kotten, oder !
Ummelink, keinen Dienst mehr thucn von Recht, noch auch mit ^
Wachen, noch kein Wachgcld keinerlei Weise ^). !
Aus dem Vergleiche von 1569 ergibt sich, daß die Hof- ^Herrn, nicht zufrieden mit den herkömmlich gewordenen zwei '!
26) Nämlich nach §. 6., die auf eine Meile nahe wohnen. DieseUmlicgcr standen zwar nicht in dem engen speziellen Hofhorig-keits - Verbände, aber doch in einem Subjcktions - Verhältnisgegen den Hof«
27) Ich weiß die Stelle: „worzu dat dan der Herre off Schollis„des Hovccdc is" nicht anders zu geben.
28) Beilage 25. h. 10 — 1ö.