Kapitel HI. §. 82.
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Wodurch die Verschiedenheit in den Abgabe-Arten einzelnerHöfe herbeigeführt worden, ist natürlich nicht mehr zu ermit-tclen. Daß im Verlauf der Zeit Veränderungen eingctreten,geht schon aus den Herbeder und Eikeler Vergleichen hervor.Mai- und Herbstbeden sind selbstredend nur die Umlegung deralten Hccrbannsteuer, die der Haupthos im Ganzen ausbrachte,bis er sie spater an sich brachte, und die Untercrbcbung sort-daucrn ließ. Ein Beispiel der Umlegung neuer dem Haupthofezugekommener Lasten auf die Unterhose liefert das Verzeichnis deralten Abgaben vom Esscnschcn Obcrhof Vichof von 1332 ").
Wir wenden uns zu einer anderen Verpflichtung der Hof-hörigen.
82.
II. Dienste.
Es ist hier von Diensten nicht in der Bedeutung von sew-vitium, sondern von opns, sorviiia 86,'vilia, Bauerndienstcn,die Rete ^). Obgleich in einigen Hchsrechten — z. B. Schop-lenbergcr, Wcsthover, Esscnschcn — von Diensten nichts vvr-kommt, so kann die Verpflichtung der Hoshorigcn zur Leistungderselben doch als Regel angenommen werden. Die Diensteselbst waren übrigens genau bestimmt und mäßig. Eine Ver-gleichung der Hofsrechtc wird dies beweisen.
Nach dem Eikelschen Hofsrechtc sollen alle diejenigen, disauf den Hofen sitzen, dem Herrn, oder dem Schultheiß von des
25) Bei Kindlinger Hörigkeit S. 393. „— geig non sunt cle
^antignn jims, «oll «eint onura inionLnela. tMo solutionü^>8t»i'nni < t gnornnclain nllornin onei eem inconsnetoruin„gnoilbet iiiinv cnllil-ot votano iniponitur rarta «niiiina pe-^uun!u>:, gnain solnt aolligero praca prollirto curtis et «olvet„pecn>is52." Das) man eie Hbfener auch cnloni genannt, gehtz. B. aus dem Revers Egberts Herrn zu Llmelo und seinesSohns Thiedrich über die, tetztcrm vom Stifte zu Essen zuge-standenc Verwaltung derAmtshöfe im Sallande vom Jahr 1393(bei Kindlinger Hörigkeit S. 343) bervor: „peculia autenr„colonvi nin, gu! in nlgari llicuntnr liovenere."
26) Siehe überhaupt die vortreffliche Schrift von P. Wigand: DieDienste, ihre Entstehung, Natur, Arten und Schicksale. Hamm,1828.