S84 Buch II. Hofhörigkeil.
zu liefern, übrigens seit langen Jahren mit einem Goldguldenbezalt war '?).
Die Hobsordnung für den Hof Ohr und Chor enthalt nurdie allgemeine Bestimmung des Domkapitels, daß die Hofsleuteihre jährliche Pacht richtig bezalcn sollen
Das Werdenlche oder Barkhover Hofsrecht sagt allgemein,daß die Hofsleutc dem Abt die Zinsen, Rcnlen und Pfächtenach Inhalt der Lagerbücher von dein Hof, darauf sie gesessen,jährlich zu geben schuldig
Das Essensche Hobsrecht führt überhaupt Bede, Pfachtund andere Hovesrccht an Das Hofesrecht scheint vierSchillinge gewesen zu sein
Bei dem eigcnthümlichen theilwcisen Uebcrgange des Ober-hofs Dorstnr in die Stadt Dorsten scheint der Gezruchnißpsen-nig übrig geblieben zu sein, da nämlich von vielen Häusern zuDorsten jährlich noch dem Hosshcrrn ein sogenanntes Müschcl-chen gegeben ward, eine kleine Münze, einer Fischscbuppc ähn-lich, ein kölnischer Stüber (5 Pfennig) rvcrtb. Bescher Zahlungward jedem Zahlenden ein Glas Wein gegeben. Die Abgabeverdoppelte sich übrigens stündlich, wenn sic nicht gezahlt wardDieses Nutlchen war hier nicht ungewöhnlich, nach der Amthof-Lüdinghainer Hofsprache mußten die Hofhvrigcn ihre Urkundeund -Vvsgeld bei währenden Hosralh an Stund bei Strafe derVerdoppelung, so oft die Senne aus- und nicdergeht, bezalen").
Nach dem Slockumer Hofsrechte müssen die .hofsleutc diejährlichen Maibeeden dem Hofsherrn an einem zu Unna jährlichgebeutenen PstiLNage entrichten, wofür aber auch die Hofsleuteauf dem Pst chrrage bcwirthet weiden
17) Beilage 36. 7.
18) Beilage 60.
1!») Beilage 64. §. 2.
20) Beilage 69. Kap. 3.
2t) Kap. 6.
22) Rive S. 241. 242.
23) Beilage 84. §. 2.
24) Terlinden Entwurf des Clev. Mark. Prov. Rechts zu TH.I.Lit. lL. Zusatz 9t. §. 103. 104.