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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel Hl. tz. 81.

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2) so soll auch ein jcglich Hofesmann alle Jahr erscheinenauf sant Peters Tag ad Cathedram im Hof Schapen und be-weisen da dem Herrn einen hoirsam mit einem Hcrschil-ling. Und alle jene Erben die mögen sich dann sortkehrenund wenden ostwärts, westwärts oder wohin sie wollen. Inwelchen Statten sie dann sind, da soll sic der Herr «vornuen»und vordedingcn und fall se vort seligen aff und to vor syne»Ansprakc.«

3) Ist auf sant Peters Tag ad Cathcdram die rechte Rentebezalr, als sich das gebührt, dann winncn sie ihr Recht mitZustimmung des Richters zu behalten, mit einer halben Markdie Männer, mit drei Schilling die Weiber. Diese Pflicht be-ginnt, sobald man das Kind mag hören aus den vier Wanden.Will der Herr das nicht annchmen, so mag das Kind setzenseines Vaters Stuhl, und legen darauf ein Kissen, und legendie halbe Mark (oder drei Schilling) auf das Kissen, und ziehendas Kiffen von dem Stuhle, und lassen die halbe Mark (oderdrei Schilling) fallen, und gehen fort an, darmit soll es seinRecht krehalken haben. Uebrigcns

4) sollen sie ihre gebührliche gewöhnliche Hosespachte undGülde ablicferen und wohl bezalen in den Hof to Schapen undnicht vorder «van Gebodes wegen anders dan van Fruntschap.»Mit dieser Stelle scheint aber eine vorhergehende, welche dasPfänden für die Pachte verordnet, in Widerspruch zu stehen;man kann inzwischen annehmcn entweder, daß die eine Stelleaus einer Zeit, wo die Abgaben freiwillig gewesen, als eineAntiquität beibehalten, oder aber, was richtiger scheint, daßdiese Abgaben nicht erst vom Hose besonders angesagt zu werdenbrauchen, und wenn das Ansagen geschehe, dieses nur Freund-schaft sei.

5) Noch erkennt jeder Erbe dem Herrn ein Schwein voneiner halben Mark zu, alß in dem Amt von Linge gäng undgebe ist.

Im Hof Recklinghausen gaben die Hossleute in Geld Mai-und Herbstbeede, sodann einige Leistungen von Korn und Gerste,welche Diederich von Knippcnburg in seinem Berichte Hobspfachtnennt, endlich ein Hobsschuldschwcin, welches, wenn Mast, fett