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Buch H. Hofhörigkeit.
In dem Vergleich über die Herbeder Hofsverhältnisse von1268 bekennt zuvörderst der Herr von Elvcrfeld selbst, daß dieHofslcute auf ihren Hvfsgütcrn sitzen und dieselben nach allemHerkommen ererben, sonder einige «Pacht» doch »Pfcnninggcld»und anders wie hergebracht, jahrlichs davon geben. Die Ab-gaben selbst werden nun näher dahin bestimmt, daß die 86Herbeder Hofsleute ihre jährliche Herbst- und Maibeede, wievon Alters hergebracht, auch die sechszchn Räder Gulden zuZins, auf Sint Andres Lag, als auch auf Margarethe ihrerneun, die zu vier Jahren umgehen, den gewöhnlichen »Kor-pcnnink,« und jeder das Rauchhuhn jährlich unweigerlich aus-richten, lieferen und bezalen. Und zu diesem sollen die Hofs»lcute, so Schweine schuldig — deren fünf und zwanzig —, demSchulten jährlich folgen lassen ein mittelmäßig Schwein odereinen halben Thalcr dafür, nach des Schulten Kühr, doch sollder Schulte die Schweine nicht von dem einen Jahr in dasandere übergehen lassen, dann mit der Hofslcute gutem Willen ").
Das Loensche Hofrecht nennt zwar die Abgabe «Pechteund Schulde« "), stM aber den allgemeinen Grundsatz auf,daß diese Abgaben nur unter Bedingung von Schutz zu leisten^).Die Abgaben selbst sind Korn, Mai- und Herbstbeede, unddürfen nicht erhöht werden "). Es scheint übrigens auch einGezcuchnißpfcnnig hergebracht gewesen zu sein, wie aus einerStelle des 26. «nachdem das hoffhorige Wyffoer Hoffrecht»nicht verwaret hefft,« hervorgeht
Nach den Rechten des Sadclhoss Schapen '^) werden1) die rechte Rente, oder gewöhnliche Hofespächte undGulde vorausgesetzt,
11) S. Vertage 30.
12) Beilage 54. tz. 54. 55.
13) Daselbst 29. „Item voirt so synt so schuldich oere» rechten„Herren oer rechte pacht to betalene vnd anders nicht, so„veer als hie sie bei oerer gerechtigkeit leih vnd„vor vn recht ge w alt bescher!» et."
14) tz. 90.
15) S. Nicsert Note 103.
16) Beilage 46.