Kapitel HI. h. 8i.
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Das Scboplenbcrger Hofsrecht sagt uns blos: wenn einigHofsmann oder Schulte der Hofsgüter auf den gewöhnlichenGerichtstag dem Hofsschultcn nicht bczalte sein gewöhnlichesGeld, genannt Köppekens Geld, so möge der Hofsschulte nachdem vorgedachten Tage solches Geld dreifältig mahnen undforderen
Das Westhover Hofsrecht setzt im Allgemeinen Hofpfen-nige voraus, und braucht diesen Ausdruck gleichbedeutend mit»Tinspacht« 7).
Nach den Hobsrcchtcn des Cölnischen Hofs Schwelm sollendie Schultschweine u), so den Dienstag nach St. Lambert fällig,an besagtem Tage in den Cölnischen Hof geliefert werden, wosie der Baumeister nebst vier Geschwornen setzen und schätzensoll; diejenigen nun, so ihre Schweine bringen, sollen das besteSchwein verzehren. Wenn die Schweine nicht alle gebrachtwerden, sollen die auf bestimmte Zeit gebrachte des Nachts lie-gen bleiben, da denn diejenigen, so ausgeblieben, die Unkosten,so die Nacht drauf gangen, bezalen sollen. Des Dienstagsnach Martini ist das harte Korn und die Herbstbede fällig,wovon, wenn es in den Hof zu Schwelm gebracht wird, dieBringer zwei Scheffel zu verzehren haben sollen. Um Lichtmeßist fällig die Hafer und Winterbede, die solche bringen, sollenein Malter zu verzehren haben ^).
Nach den Pantaleonischen Hofsrcchten müssen alle in diesesHofsrecht gehörige Männer und Frauen, auch alle Söhne undTöchter, wenn sie sechszehn Jahre alt sind, jährlich auf Pan-laleonstag, Mann und Sohn drei alte Tornischen in Spooivbn«,oder dafür anderthalb Kopfstück, Frau und Tochter aber zweiTornischen oder ein Kopfstück dem HofSherrn bezahlen. Andiesem Tage ist auch Pstichttag. Der Erbpachter des Haupt-Hofes Pentling ist inzwischen von dieser Abgabe befreit '°).
6) S. Beilage 14.
7) Beilage 18.
8) Welche, wie schon der Name andeutet, der Schulte erhalt.
9) S. Beilage 21.
19) S. Beilage 27.