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Buch II. Hofhöcigkeit.
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nach sankt Andrcistag soll man auf den Hof kommen, undsollen die Hvfencr bezalcn eilftcnhalben Engels, die Kötter dieHalbschied, das ist sünftcnkalben und das vierte Theil voneinem Engels. Item auf den Sonntag zu groß Fastnacht, denman nennt zu Latein: klsto milii, sollen die Höfener bezalenvier Hühner und die Kötter zwei Hühner, und die sollen sieauf den Hof lieferen. — Item alle Hvfsleute ,'n den Hof ge-hörig, es sei Mann oder Frau, Knecht oder Magd, sollen alleJahr eins auf sankt Pankhalconstag geben und bezalcn demHerren oder Schultheiß, der dcß mocgig und mächtig ist vondes Herrn wegen, einen Gezeuchnißpfenn ng, daß er in den Hofgehörig ist und unterworfen; und soll geben einen alten silbernTorniß, der Münzen des Königs von Frankreich, welche Tornißman mag ablegen mit zwei alten Weißpfcnnmgcn der Cbur-fürstcn Münze bei dem Rheine, oder den Werth dafür; unddie Frauen und Mägde sollen chalb so viel geben als die Män-ner, und nicht mehr. Und wer auf den Tag seinen Weißpfen-nig des Gezeuchniß, daß er in den Hof gehörig ist, bei derSonne nicht bezalt, er sei Mann oder Frau, der soll dem Herrnoder Schultheiß in eine Welte von dreien Torniß, all derglei-chen als vorgcdacht, auf Gnade, und der Herr oder Schultheißmag ihn dafür des andern Tags lassen pfänden mit dem Hoss-srohnen ^). — Die ganze so genau bestimmte Abgabe betragtnoch keinen Thaler.
Nach den Brakelschen Hofsrechtcn gibt eine Hofssrgu den.Schulten des Reichshofs Brakel alle Jahr auf Sankt MartinasAbend ein Viertel Weins. Item binnen Brakel liegen 17Reichshöfe, die pflegen einem Schulten des vvrgemeldtes Hofesalle Jahr aus St. Martini zu geben Z Stiege Schöfe (bO StückSttohbunde zum Dachdecken), um das Getimmer in dem vor-gemeldten Hose in Dach zu halten. Item sollen und pflegendie vorgcmcldte 17 Reichshöfe dem Schulten jährlich und alleJahr nach den »Hochtiedcn, Kerstmissen« zwei seinen Knechteneine Mahlzeit zu geben ').
4) Beilage 2S. 8- 2 bis 10.5> S. Beilage 18.