329
Kapitel Hl. h. 81.
^ der rechten Mahlstadt. und dann soll ein jeglicher seinen »Zins« H,
b und zwar auf den Sonntag zu halb Fasten genannt Latare soll
! man auf den Hof kommen, und soll bezalen dem Herrn oder demSchultheiß von des Herrn wegen, vierten halben alten Engels,i! die Kötter andcrthalbcn Engels und das vierte Theil von einemEngels; und einen Engels mag man oblegen mit einem CölnischenWeißpfennig, und den Weißpfennig mag man bezalen mit zwölfCölnischen Hellern. Und auf den Tag soll man nickt dingen,wenn cs Feiertag ist. Item des Saterdags (Samstag) nachunsres Herrn Auffahrrstag, zu Latein genannt .^soonsio Domini,soll man auf den Hof kommen, und die Höfener sollen gebenzwölf Engels, die Kötter sechs; und auf dassclbigcmal sollen diesieben Laten all des Hofs Recht und Herrlichkeit nach Ermahnungdes Herrn oder des Schultheiß, der an des Herrn Platz sitzt, er-klären und erwecken, und bei ihren Eiden, die sie dem heiligenPanthaleon und dem Hofe geth-n haben, weisen. Item desst ersten Wcrkcltagcs nach unsrer lieben Frauen Krautweihe, zu
'! Latein genannt ^«sumtio, sollen alle die Hvvesleuke zusammen,
!. was in den Hof gehörig ist, cs seien die Höfener, die Kötter oder
! ^ Ummeling, was aus eine Meile nahe wohnt, in den Hof kommen,
und die Höfener sollen geben und bezalen neun alte Engels; unddie Kötter sr'instenhalbcn alte Engels; und auf das selbigemal soll^ der Herr selbst das Gedinge besitzen, oder der Kellner, oder sonst
( einer von den Herren, wer dazu geschickt wird, ein mit dem
j. Schultheiß, und ermahnen dieselben Laten bei ihren Eiden, daß
st sie all des Hofes Recht und Herrlichkeit nach Ausweisung die-
, ses Briefs und Rollen erwecken und erneuern. Und wenn Je-
st mand von den Hvfleutcn, die in den Hof gehörig sind, einig
st Gcbreck (Klage) hätte, der soll alsdann sein Gebreck auflhuen
I und zu erkennen geben, und Recht und Urtel darüber nehmen
; und empfangen; und man soll allewege dingen auf dem Hof,
^ und anfangcn zu ein Uhr Nachmittag, und che die Sonne un-
i tergeht, das Gedinge beschließen. — Item den ersten Sonntag
I 3) In dem spater» Vertrage von tö69 (Beilage 26). 12. kommt
st der Ausdruck „Pacht" vor. Man ist ln der Wahl der Ausdrücke
j s nicht sorgsam gewesen, indem man sich vielmehr nnr an die
j! Sache hicle.
1