B.
328 Buch H. Hoshörigteir.
Drittes Kapitel.
Rechtsverhältnisse des Hofhörigcn unterLebenden.
81.
I. Laufende Abgaben.
Es ist das Charakteristische der Hofsgüter, daß ihre Abgabenunbedeutend waren, so daß sie durchaus nicht als ein Pacht-Entgelt der Gutsnutzungen zu betrachten — obgleich sie imklebrigen manchfach verschieden sind. In dem Verzeichniß desHerdcker Hofsgsldes zum Beispiel finden wir 20 Stüber als denhöchsten Satz des Molle zu Asbeck, und so steigt die Abgabe beianderen herunter auf 15— 13 Stüber und so weiter bis 1 Stüber,den Middeldorfs gibt; ja Einige geben gar nichts '). Wo einbesonderer Bogt ist, erhält dieser für seine Schirmpflicht beson-dere Abgaben ^). Verschieden sind auch die Abgaben, welche derHvssherr, und welche der Schulte erhält. Gewöhnlich sind dieAbgaben mit bestimmten Hoftagen verbunden, werden mitunterauch Pacht genannt, obgleich sie nichts weniger als Pacht in demjetzt gebräuchlichen Sinne dieses Wortes sind; anderwärts wirddie Abgabe auch wohl Zins genannt, — Durchgehen wir einigeHvfrechte und erfreuen uns an dem bunten Spiel der Mannich-falsigreit!
Nach den Eikelschen Hofrechtcn sollen diejenigen, die aufden Höfen wohnen, alle Jahr zu Zins und Pacht geben zu vierZeiten zwei Schild und vier Hühner, und die Kötter halb so viel,das ist einen Schild und zwei Hühner; und für jechlichen Schildsoll man geben achtzehn Croßen, und einen jeglichen Croßcn maginan bezalen mit einem alten Engels, und einen jeglichen Engelsmag man ablegen mit einem Cölnischen Weißpscnnig. Und zwarsoll man alle Jahr vier ungebotne Dinge halten auf dem Hof auf
1) S. Beilage 20.
2) S. üben S. 295, 296,