Kapitel II. tz, 80.
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»belohnt seyn, ebenso gut, als wen ihn der Schultheiß belehnt
«hatte.»
Merkwürdig und der ursprünglichen Verfassung gewiß ent-sprechend ist es, daß hier auch der Hof seine Gebühren beimAntritt erhält. Es behandigt ja der Hof so gut als der Hvfsherr,und beiden wird Treue gelobt"). Noch entscheidender sprichtsich dies in den Herdeker Hossrechten ") aus. Diese kennenkeine Behandigungsgebühr, und erst «1705 den 18. Sept. hat»der ganze Hoff vor gut befunden, daß die vornehmsten Hovcs-»leute bey antrettung ihrer Hovesgütcr, dem Hove geben sollen»zwei Reichsthalcr, die andern aber, so geringere Hovesgüter»beziehen, 1 Neichslhaler 30 stiiocr.»
Nach den Brakelschen Hofsrechtcn erhält der Schulte fünfMark für die Belehnung ").
Der Vergleich zwischen Herrn von Elverfeld und den Her-bcder Hosslcutcn bestimmt nach Verhältniß des Vermögens 1,—1 —4 Goldgulden Abgabe für die Handwinnung ").
66) Dieselben Bestimmungen enthalten die Schoplenberger Hofs-rechte. Siehe oben 74. am Ende.
67) Beilage 20.
68) Beilage i8- «Item off jemand van den Rycksluiden verstorve,„und die Rycksguidern also ledig verstorven so dicke und viel„solches geschchn, so sollen die Erven der vorgemelten Gliede-ren, die vorgemelte Guider van einem Schulten des Ryckshoves„co Leen enlfangen, und dacrvan sollen die Erven to Leen und„entfangen geben V Marck."
69) Beilage 30. „Tom Vierden is der Handtwinnungen halven„verracwpt und verglecckcn, dat die Hoffseligste und vermue-„gcrste den Hofschulten vür ein Handtwinnung verrichten fall,„die Werde van einen aldcn Schildt, nemblich anderhven golden„Guldcs, die Mjddclmetige einen, und die Niederste oder un-„vcrmogenste einen halven Goldcngulden.^