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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Buch ll. Hofhörigkeit.

verstehe, daß, da der neue behandele Besitzer nicht anders alsbonso tllloi p«8«688or angesehen werden könne, demselben alleVerbesserungen erstattet werden. Es laßt sich allerdings be-greifen, daß in neuerer Zeit, wo die persönliche Hörigkeit abnahm,solche Veränderungen eintrelen konmcn, ^vollends, wo, wie beiEssen, die Hossgcincinden über diese Gegenstände nicht mehrversammelt wurden, sondern die Bchandigungs-Kammcr wiein der Regel alle solche Behörden nur die Rechte ihres Herrnim Auge habend, sich darüber sH unwilikührlich tauschend, undselbe sonach allmahlig erweiternd diese Bchandigurigs - Ange-legenheit behandelte. Allein dennoch bleiben die angeführten älte-ren Bestimmungen sehr wichtig, weil sie eine richtige Einsicht indie Natur des ursprünglichen Verhältnisses vermitteln. Daßin jener Verwaltung ein »ralogon der Jntcrimbwirlhschaft liege,spricht von selbst.

8N.

Bei der Behandigung mußte eine Gebühr entrichtet werden,welche wenigstens in der neuern Zeit säst überall derHofsherr oder sein Schultheiß - je nachdem dies unter den-selben feststand be^og. lieber den Betrag dieser Gebührentschied das Herkommen. Die Hofsmänncr des Hofs Dorstenweisen in ihrem Wci?rdu,n von >40i vier Solidi DorstenschcsGeld als hergebracht In den alten Rechten des OberhossEikel gegen >500 erneuert werden für das Handgewinnvier alte gülden Schilde, für den Kötter jedoch die Halste, be-stimmt 5'). Die Hofshcrrn hatten aber, besonders durch An-

5 t) In8tr««men!>,m <1e j«>r>b>>8 eriril« !e Ournten (Vellage 62.)Art. 6: »Item regniin-il >j»»m,,«Iu vel pro rpiLrilo «lebet

»bei l acguisito bonoi»ni peitliiim!!«!«» ,xl «orlem praecliclam»gilnnü» vnesi-v en e mligerit, per oltilon, ;>c>88i<1eiitis vel»nlia8; s<I c-nvcl responilcirt, «;uo«I neguisilio tslis «lebet»lierl enm epintnor 8oI>cl«8 «lennrior «im pagrimeirti Ilorsteiisis»persoIren«i«8 Domim«; prne«!ie!>8^ «er« eoruin osticiato.««

55) Beilage 25. Art. >9.ätem wanne ein Mann offt ein Brawegehörende in den Hoest Doiz halven sein affgegacn, ind op desHoves Guide gewonht, harr genoch gedaln dem Herrn offDcho.ltiß, als vurg. stcit, ind dar die ersten Erven, offt einander, die dat mit Rechte mag doin, bcgert vom Herrn off