Kapitel^II. §. 79.
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»Hoffslcute weisen wollen, daß der Abt das Gut entweder»selbst unter den Pflug ncmen oder einem andern um jährliche»Pflicht bis zu 30 Jahren zu untcrthun soll, kamen die Erben»binnen solcher Zeit zu Lande, und wollten dem Gute folgen und»das gcflnnen, so soll der Abt ihnen das Gut wieder zukommen»lassen, doch mit dem Unterschied, wenn einer zu Pferde kommt,
, »soll er bei dem Herrn reiten in Stiefeln und Sporen, und das»Gut gcsinncn, kann er den mit dem Herrn fertig werden, so ist»cs gut, sonst soll er's lassen kommen nach vorgesagter weiß. Ist»es aber den Erben angesagt, und sie wollten alsdcnn nicht kom-»men dem Gute zu folgen, so sollen sie all ihr Recht verloren»haben. — Eben dergleichen Recht mögen auch dis Kinder, so»unmündig sind, genießen, nämlich die Knaben unter 14, die»Mädchens unter 15 Jahren.«
Das Wesentliche dieser Bestimmungen, Verwaltung des Hof-guts nach Weisung der Hosgemeindc, ist zwar nicht in allenHobsrechten wörtlich nicdcrgelcgt, ist aber, als in der Natur derSache liegend, wohl als gemeines Recht der eigentlichen Hofsver-sassung zu betrachten. Wo sich Abweichungen finden, sind diesewohl nur erst in späterer Zeit entstanden. Ein Beispiel hiervongeben eben die Estnischen Hofsrechte, wo in neuerer Zeit die Kap.
7 und 8 der Hofsrechte außer Ucbung gekommen. Brockhoff '')berichtet, es sei außer Gewohnheit, daß, wenn keine Erben zueinem Gute sich melden, ein solches vorab von 6 zu 6 Jahrenanderen freien Leuten untcrgcgcben werde. Wenn ein Bchandi-gungsgut erledigt sei, das ist, wenn keine Erben vorhanden undbekannt seien, auch sich keine melden, so stehe es in der Willkührder Hofshcrrschast, ob sie das dominium utile mit dem dominio«lireoto cvnsolidiren — nach der Ansicht Brockhoffs nämlich, derdem Hvfsherrn ein dominium diieetum beilegt, eine Ansicht,welche mit der gleichlautenden Nive's am Schluffe, zur näherenErörterung kommen wird —, oder das Gut einem andern vonneuem verleihen wolle. Sollten sich binnen 30 Jahren dennochwahre Hobscrbcn melden, so sei kein Zweifel, daß solche das Gutvon dem neuen Besitzer vindiziren können- wobei es sich von selbst
83) S. Bericht. §. 30.
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