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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
317
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Kapitel II. tz. 78.

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enthält die Hobsordnung für den Hof Ohr und Chor. NachWerdcnschen (sire Barkhoner) Rechten hingegen wird der Hofs,erbe nach Ablauf der Frist dreimal vom Hofshcrrn durch denHofsfrohncn beschickt, dann vom Hofshcrrn auf dem Gut einHofgericht gehalten und, ,wenn auch hier keine Vereinigung er-folgt, kommt der ganze Hof auf das Gut und weist dem Abtfür die zweite Hand einen »treglichcn Pfenning« zu""). Eswird hier also bloß auf die Leistung der Gebühren gedrungen. Nach Cleve-Märkischen Observanzen verliert der Hofserbedurch unterlassene Bchcmdigung das halbe Gut, so daß er ent-weder die Halste des durch die Hobsgcschwornen ausgcmitteltenWerths annehmen, oder diese Hälfte dem Hossherrn abgebcn undsich dann von Neuem behandigen lassen muß, in welchem Falledrei unentgeltlich behandigt werden

45) §- 4:Weil ein j-des Hoffszut zu zweien Händen nach Hoffsrech-

len stehen soll, nämlich an eine Mannshand und an eine Frauen,Hand, so soll der Mann oder die Frau die verfallene Cburmoedevorab bezahlen, und alsdann kommen binnen Jahr und Tag mitzwei Hoffsleuten, welchen dis Gelegenheit des verstorbenen Gutsbekannt, und gesinnen eine andere Hand an demselbigen Gut aufGnaden, aufs neu- zu gewinnen; wenn das versäumt würde,mag der Abt sie mit den Hoffsfrohnen beschicken zu dreienmalen,und gebieten lassen um eine andere Hand zu gewinnen, da erdenn auch von jedem Gebot seine Hoffsbrüchte nehmen mag.Wenn aber der Mann oder die Frau »ach solchen dreien Gebotendoch freventlich ausbliebe, und sich um die andere Hand nicht ver-trügen, soll der Abt auf dem Gut ein Hoffgcricht halten, und den

Mann oder die Frau dafür bescheiden lassen, auch mit dem Ge-richt untersuchen, wie man mit Hoffßrechken des HoffS z» Bark-hoven damit ferner umgehen solle, damit die Erben des Gut-auch wider Recht nicht beschweret werden. Wenn auch hier keinVertrag könnte gemacht werden, so soll der sämmtliche Hof an

einem bestimmten Tage auf das besagte Gut kommen, es mit

Fleiß durchsuchen und überlegen, und denn nach Gelegenheit desGuts auf ihren Eid für gemelte Hand dem Abt nach Hoffsrechteneinen treglichen Pfenning zuweisen, damit denn beide Lheile zu-frieden sein müssen." Siehe' auch §, 9.

46) Entwurf des Cleve-Märk. Prov.-Recht- zu LH. I. Lit. 18. Zu-satz 91. §. 13.