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Buch II. Hofhörigkeit.
mehr erben diese das Gut allerdings, sind aber nicht verbunden,so lange der Mirbehandigre lebt, eine neue Behänd,gung fürsich zu nehmen. Der Erstbehandigte konnte inzwischen auch sei-nen Hofsfolgcr zur zweiten Hand benennen. — Erst nach Er-löschen der Verwandtschaft des Erstbehandigten hatte sonach derMitbehandigte Aussicht zur Folge. Es wird demselben abernicht gestattet, zur fernem Behandigung zu ernennen.
5) Stirbt die — ursprünglich oder durch spatere Ernen-nung ihres erstbehandigten Ehemanns — mitbehandigte Fraumit Hinterlassung von Kindern, so kann der überlebende erstbe-handigte Ehemann seine zweite Ehefrau nur auf gewisse Jahrenach Ermessen der behandigenden Behörde behandigen lassen,damit der Hosscrbe nicht zu lange vom wirklichen Besitz aus-geschlossen werde. Für diese benannten Jahre hat die zweiteFrau dann das Recht der Guts-Nutzung.
6) Binnen der altdeutschen Verjährungsfrist von Jahr undTag — 1 Jahr 6 Wochen und 3 Lage — mußte die Bchan-digung nachgesucht werden "). Geschah es nicht, so droht dasEfsmsche Hobsrccht, wenn nicht Entschuldigungs-Ursachen nach-gewiescn werden, Verlust des Rechts "). Gleiche Drohung
45) Essenschcs Hobsrccht (Beilage 69) Kap. 5: „Item wann ein Ha,vesguidt ledige verstorben iß, off die Luidie daraff gewiesen werdenals vorg., und dat oppenbair verkündigt is, vor dem Have, sosollen die negsten Erven, huldig!) und hörig!) na dem Guide kom-men binnen Zair uud Lage, und sibben sin, an das Gut, unddann winnen und werven »ach Havesrechte." HobSordnung fürden Hof Ohr und Chor (Beilage 60): „Und sollen obgemelte Kin-der und Erben neben der Erbtheslung so nach normb und Ge-prauch des Hoffs geschehen soll Inwendig!) Jahr und Tag, solcheihnen zugefallne Güter winnen und werben." - Barkbvver HcfS-rechte (Beilage 64) §. 4. Entwurf des Cleve-Märkischen Provin-zial-Rechts zu LH. I. Tit. 18. Zusatz 91. §.17.
44) „Kap. 5 — und off sey des also nicht en dedenn, sollen sie deßewentlich endterbt sein, idt cn wer sache dal sie binnen der Tidtvorg. qucmcn vor dem Have und beweisen dair redeliche Oirsacken,warum sie tho dem guidt, op die Tidt nicht gerecken en konden,und tho Havesrecht winnen und werben an sich nemraen." Sieheauch Kap. 11.