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Buch II. Hofhöligkcit.
Daß die Drohung des Esscnschen Hobsrechts je zur Voll-ziehung gekommen, ist nicht nachzuweisen. Brockhoffmerkt, in den Rentei-Rechnungen werde noch eines nicht mehreingehenden Postens Stiftspacht von der Ucchti'ngs-Hove unterden Obcrhof Unkendorf Nr. 87 der Tabelle erwähiit, wobei esheiße: I-ata est ooateatia dkickucitatis tloolaratoria i seck claestvxvciutio.
79.
Es ist schon Nichrmals von freien Händen am Hofsgutedie Rede gewesen, unv es bedarf hierüber nun einer näherenErläuterung.
Wenn sich nach dem Tode der Bchandigten die Verwandtenzur Behandigung nicht meldeten, so verloren sic ihr Recht nichtsofort, sondern konnten nachher noch mit Entschuldigungsgründcngehört werden. Erst mit Ablauf von achtzehn Jahren für dieinländischen und von dreißig Jahren für die ausländischen Erbenwar alles Recht erloschen. Da nun aber im Laufe dieser Zeitder Höf verwaltet werden muß, so bestimmt das Effcnsche Hüss-rcchl, daß der Schulte mit Willen Herren und Hofes das Gutanderen HofslcUten von 6 zu 6 Jahren Unterthuen, oder einemfreien Manne oder Weib eine freie Hand am Gute nach Hofs-rcchten thun, hiebei auch das Nechtsvcrhältniß dieser freien Handbestimmen solle, insbesondere, was die freie Hand im Leben UndSterben geben solle; dies sollte zum mindesten dem einjährigenReinerträge entsprechen Wer eine solche freie Hand am
47) Bericht tz. 23. Äro. Z.
48) „Effcnichee Hobsrechu (Beilage 69) Kap. 3 — und daN magh dieSchulte mit willen Hercnn und Hav.ß dat Guidt uilh doin an-deren Hav.sluiden tdo sechs Jaren und scharen biß tdo achtemJäten, off einem frien Manne, offte Wiff ein freie Handt andem Guide doun tdo Hav.sr.chte, welche op die Bebündung vondem Schulten, und dem Heren und Hove nemmen und gieven sollSiegel! und Brieve, Jnhaldende in Watt Manieren, die Behan-dung gescheit sey. Und wie die Erben Widder an dat Guidt khom-rncn mögen, und wat die frie HaNdt im leben und sterben vondem Guide geven und doin solle, mede inbäldende die Erve derfreier verstorvener Handt von dem Guide gehörend», thvi» minsten