Kapitel II. tz. 78,
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8) Nach dem Kap. 17 des Esscnschen Hobsrechts soll keineunbenannte Hand gegeben und kein Fremder für den Erben be-handigt werden §"), Nach einer entschiedenen Praxis hat derHofscrbe aber alleidings das Recht, unbcnannte Hände ansetzenzu lassen Kann er nämlich seine Frau als zweite Handnoch nicht benennen, weil er noch nicht vcrheirathet oder minder-jährig ist, so wird ex für sich und eine binnen bestimmter Fristzu benennende zweite Hand behandigt. Er kann nun nachherseine Frau, oder auch einen Verwandten, selbst einen Fremden,zur zweiten Hand benennen. Diese Ernennung wird in den Be-Handigung-Protokollcn und auf dem urschriftlichen Behandigung-briefe bemerkt. Dies hat dieselbe Wirkung, als wenn die Be-nennung in dem ursprünglichen Behandigungbriefe selbst be-merkt wäre.
4) Die Benennung einer unbenanntcn Hand, und die dar-auf folgende Ernennung eines Andern, als der Ehefrau, zurzweiten Hand hat inzwischen nicht die Folge, daß die Erbendes Erstbehandigten vom Gute ausgeschlossen werden ^). Viel-
40) „Item, gerne Havesschulten sollen unbenannde Handt dein an ei-nigem Havesguide, offte ander Luide dragen laiten tho b-hoiffder Erven."
41) Siehe hierüber und über das folgende Brockhoff §. 26. Da dasEffensche Hobsrecht kein gewiesenes ist — siehe oben S. L73 —so ist anzunehmen, daß der Hofsherr hier einen versuchten Ein-griff in di-Rechte der Hofgenoffen nicht durchjusetzen vermocht hat.
42) Ein Appellations - Erkennlniß der Regierung zu Cleve vom 15.April 1756 in Sachen Gebrüder Brokelmann wider ihren BruderWerner Wilhelm Brokelmann, ein zum Königlich,n Hofe Brakelgehöriges Hofsgut betreffend — bestätigt durch das Obertribunalam 13. Dez. 1755 — sprach zu Recht: „Daß nach der Natur derBehandigungsgürer und «oounclunr prnxin die angesetzte Handkein besonderes Recht zu solchem Gute erhalte, sondern das Rechtallein demjenigen zustehe, welcher die Hand ansetzen lassen, gestaltdazu ein plano oxlwanvus benannt werden könne, und öfter-benannt werde, ohne daß diese benannte Hand sich dadurch da-geringste Recht an dem Gute anmoßen könne: daß ferner derglei-chen Behandigungsgüter auch bei den Erbtheilungea als allodialconsideriret würden."