Kapitel H. Z. 77.
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teres vorausgesetzt. So heißt cs z.B. i'm Art. 7: »Wenn einer»sein Gut verkaufen wollte, soll er gehen zu dem, der nach seinem»Tode der nächste Erbe, und ibm den Kauf anbieten.« Die ge-meinrechtliche Erbfolge muß also ohne Zweifel angenommen wer-den. — Allgemeiner Grundsatz ist cs aber, daß jedes Gut zuzweien Händen stehen soll. Ist der eine Behandigte verstorben,so muß der überlebende Besitzer die andere Hand gewinnen. Lhuter es aufgesordert nicht, so halt der Abt auf dem Gut ein Hofge-richt, der Bchandigungs- Gebühren wegen. Wenn auch hier keinVertrag gemacht wird, so kommt der sammtliche Hof an einembestimmten Tage auf das Gut, und bestimmt dem Abt nach Hofs-rechtcn einen ,,treglichc» Pfenning" "). — Sind beide Händeverstorben, kommen auf Aufforderung keine Erben, so kann derAbt das Gut unter den Pflug nehmen, oder auf 30 Jahre ver-pachten, die in dieser Zeit rückkehrenden Abwesenden werden nochzum Gut zugclassen ").
IV. Recklinghausen.
Was die Oberhöfc im Best Recklinghausen betrifft, und ins-besondere:
1 . Zuvorderst den Oberhof Recklinghausen, so werden hierauch zwei Leiber behandet, und »wan nun der Leiber einer abge-«storben, so mögen dessen Erben oder gebührliche Nachfolger in»Jabresfrist neben dem Hobsfrvhncn und zwei oder drei Hobs-»männern sich bei einem zeitlichen Kellner zur Hornenburg, wie eS»von Alters gehalten, nach Hobsbrauch verfügen, und die Behan-»digung zu thuen gesinnen und anzeigen lassen")«.— DaSErbrecht der Verwandten steht hier überhaupt fest, es bedarf nurzu dessen Realisirung, daß der nächste Erbe sich huldig und hörigergebe — wenn er cs nicht schon ist — und die Behandigungnachfuche "). — Kirchhellen hatte bekanntlich dieselben Rechte,wie Recklinghausen.
26) Beilage 64, Z, 4.
27) Daselbst h. 9, 10. -
28) Bericht des Kellners zu Horneburg, Beilagech6, tz 14.
29) Beilage 56, §. 2, 3, 12.— Rive S. 226,227. Dagegen scheintes mir ein Mißverständnis zu sein, wenn Rivc Seite 227 be-