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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
308
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SOL

- Buch II. Hofhörigkeit.

gut. Die übrigen Erben werden nach dem Wcrthe des Gutsmit Gclde abgefunden ^).

4. Nach dem Pantaleonschen Hofsrechte erbt der jüngste Sohndas Hofsgut, wenn er achtzehn Jahre alt ist. Die weitereEinbestattung des überlebenden Ehegatten ist nur auf solange gestattet, als bis der jüngste Sohn 18, oder, in dessenErmangelung, die älteste Tochter 16 Jahre alt ist, welchedann mit Gutachten des Hofschulten Schulte Pentlingden Hof annehmen. Das Erbrecht der übrigen Verwandten

ist nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist vielmehr nach Analo- zgie der übrigen Bestimmungen über Hccrgewedde und Ge-rade nicht zu bezweifele«, sofern nämlich der Verwandte inder Hörigkeit verblieben ").

5. Beim Hof Herbede erbt herkömmlich, wenn ein Hofsmannstirbt, der älteste Sohn, oder, wenn keine Söhne vorhanden, !die älteste Tochter, oder, in Ermangelung, dieser, der nächsteoder älteste Verwandte das Hossgut. Der Nachfolger muß faber nach dem Ertrage des Gutes und der darauf haftenden !Schulden und öffentlichen Lasten die übrigen Geschwister und !in gleicher Linie mit ihm stehenden nächsten Verwandten ab-sinden

Der Unterschied zwischen huldigen und unhuldigen Erben, jund der Vorzug ersterer vor den letzteren hat sich übrigens in !neuerer Zeit verwffcht, huldige und unhuldige Erben succediren !nach gleichen Rechten (st-Br o ckh o ffs Bericht §. 27). Die ;eigentliche Hörigkeit als altgermanische Volksabtheilung ist nichtmehr, sondern es sind nur einzelne Wirkungen derselben geblie-ben, woraus sich denn diese Gleichstellung der huldigen und un-huldigcn Erben in der Sucecssion erklären läßt.

77.

III. Werden. ^

In den Werdenschen Hofsrechten ") jst kem? besondere Erb- sfolge - Ordnung bestimmt, sondern überall ein Erbrecht ohne west ^

K2) Terlinden ß. 1V1.

23) S. Hofsrechtc von 1713 1718 in der Beilage 27. f

24) Terlinden ß. 183. >

25) Siehe Rechte des Hofes zu Barkhofcn in der Beilage 64. ' i