Buch II. Hofhörigkeit,
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2. Bei dem Hof Ohr und Chor ist a) im Allgemeinen die.gemeinrechtliche Erbfolge — mvdisizirt durch das Institut derHörigkeit — anerkannt Selbstredend würde in einem ge-wiesenen Hofsrecht der Ausdruck ,,gemeine beschriebene Rechte''nicht Vorkommen, die Hobsordnung ist dagegen aber auch eineVerordnung. k>) Die Hofsgüter wurden in einer Art Güterge-meinschaft besessen. Der Lctztlebcnde der Ehegatten hatte bis anseinen Tod den Nießbrauch, Leibzucht genannt, wann er nicht frei-willig gegen eine — eigentliche — Lcibzucht verzichteteSchritt der Ucberlebende zur andern Ehe, so blieb das Gut denKindern erster Ehe, siel aber auf die Kinder zweiter Ehe, wenn dieKinder erster Ehe ohne Lcibescrben gestorben waren, oder aus das
merkt: „Wenn die Güter außer Familie ungebührlich, und da„durch, daß man die Behandigung erschlichen, an dritte Perso-nen gekommen, so soll der Hobsherr berechtigt sein, solche für„sich cinzuziehen." Rive kann sich hier wohl nur auf Z. 13des Knippenburgschcn Berichts beziehen, der aber nur ein Rai-sonnemcnt Knippenburgs über die Frage enthält, ob der Kur-fürst nicht hcimgefallene Güter, statt damit wieder zu behän-den, zur Tafel cinzichen könne.
3V) Hobsordnung für den Hof Ohr und Chor vom 22. Fcbr. 1614Beilage 60: „Da aber keine Kinder vorhanden, sollen die
nächste Erben und Verwandten dessen, da das Hofsgut her kom-men, Jnnfall Sie uff all solch Gutt vorhin nit renuncyrenoder auch in des verstorbenen huldigt und höriger, und keineranderes eiualiwt befunden, nach Ordnung der Gemeine be-schriebenen Rechte, zu derselben Succession zugelassen, undandern so in grallu raiocuiores, vorgezogcn werden. Sonstenaber die Succession in allsolchem Hoffsgut nit vehig sein, ange-sehen sie zier ronciiioialioirein. oder auch indem sic aus unsermHoff guocrrnguo liuüo getreten, sich ihres an dem Hoffsguthhabende Rechtens, ganz und zumahl, begeben haben."
3t) Daselbst: „Sonsten da durch Absterben eines Hoffsmanns oderHoffsfraue beider Hoff Ohr und Chor ein Gut erledigt, soll derletztlebende in alsolche Güter die Lcibzucht, doch ohne Beschwerund Verwüstung des Hofes haben und behalten, cs scie dann,daß sie darauf freiwillig renunciert und verziegen, uff welchenfall die Kinder oder Ander nächste Erben schuldig oder verbun-den seyn sollen, jene» eine ehrliche redliche Lcibzucht, nach Ge-legenheit des Guts und erkandtnüs des Gerichts zuzulcgen."