Kapitel II. tz. 76.
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richtig erkannte. Denn nach aller Analogie zu urtheilenwürde sonst gewiß nicht die weitere Bestimmung des §. 7getroffen sein/ daß das heimgefallene Gut alle des HofesGerechtigkeit und Natur verliere. Vielmehr war sonst über-all die Wiederverleihung an einen zum Hofsverbande Gehö-rigen Regel, und dieses einer der allgemeinen Vorthcile derHörigen, worauf auch der tz. 9 der Hofsrechte * 2 ) hchdeutet.
Ucbcr das Erbrecht des Ehegatten findet sich keine aus-drückliche Bestimmung, obgleich der tz. 6 ^°) darauf schließenlaßt, und es aus dem §. 7 geradezu zu folgen scheint. Diealt-landübliche Güter - Gemeinschaft läßt daran auch nichtzweifeln.
Wegen der Abfindung der Kinder sagt der §. 16:»Wenn auch zu einem Hofesgut viel Kinder gehöreten, muß»das Hofesgut nicht unter sie gckheilet oder vcrsplittcrt, son-»dern cs müssen die Kinder mit dem geraidcn Gut nach ge-»trage vcrheirathct, oder mit einer anderen gebräuchlichen»Portion, als mit einigen Geldern nach Vermöge der Güter»abgcgütet werden.« Es ist also auf das Herkommen ver-wiesen.
2. Bei den Sckwcrt - Harlingser Hoislcuten ist die Erbfolge-Ordnung herkömmlich so festgestcllt, daß der nächste Ver-wandte den entfernteren, und der männliche Verwandte denweiblichen ausschließt, der jüngste Sohn oder die jüngsteTochter aber den alteren Vorgehen ^').
Z, Bei den Stockumer Hossgütern ist die Erbfolge nicht genaubestimmt. In der Regel erbt aber der älteste Sohn, undin Ermangelung der Söhne die älteste Tochter das Hofes-
tg) j,Wcr sich auch in andere Freiheit/ Eigenthum oder Gerechtig-keit begibt, kann nicht wieder angenommen werden, in dem-selben Hofe einige Erb- oder Nutzbarkeit zu, erben."
2V) ^,Wann aber einer von zweien Ehclcleutcn als Frau und Manu„nicht gehörig, doch darauf gebracht, uvd nicht darin gewechselt,„wie gewöhnlich, als chnhofhörig versterben/ in dem Fall stir-„bct linserm gnädigsten Herrn das halbe sämxtliche geraidc tiilS^unbewegliche Gut zu."
21) Terlinden am an gef. Örte Z. 88-
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