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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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306
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Buch II. Hofhörigkclt.

76.

II. Grafschaft Mark.

Die Erbfolge - Grundsätze bei den Hofs - Gütern in derGrafschaft Mark waren folgende:

1. Zn den drei, im Amt Hamm gelegenen, Oberhofen Nhy,nern, Dreche und Berge erben die rechten ehelichen, in denHöfen geborncn, Erben die Hofsgüter bis in das vierteGlied ' ?). Im Hofesrecht Rhynern erbt der älteste Sohn,und wenn keine Söhne vorhanden, die jüngste Tochter'^).Im Hofesrecht Berge erbt aber der älteste Sohn und dieälteste Tochter "). Im Hofe zu Drechen erbt der jüngsteSohn das Gut und der älteste Sohn das Heergewette, wennaber keine Söhne vorhanden, hält man es mit den Töchternauch also ' ^). Die weitere Satzung, daß, wenn die Hofes-leute sonder oder ohne ächte Erben in den Hof geboren, darin*das Gut gehörig, verstorben, alsdann dem Hofsherrn oderLandesherrn der hier beides war der Hof oder dasGut heimgcsallen sei'?), läßt sich unsers Erachtens auf dasErbrecht der Collateralen als ächtcr Erben, so in den Hofgeboren, nicht beziehen. Sollte dadurch das Erbrecht auf dieKinder beschränkt werden, so würde ein Widerspruch mit demH. 2, wo das Erbrecht bis ins vierte Glied gegeben wird, ent-stehen. Terlinden versteht hier inzwischen unter ..Erben"bloseheliche Lcibeserben", und laßt daher in deren Erman-gelung das Gut dem Landesherrn zufallen. Uebrigens istnicht außer Acht zu lassen, daß diese Hdfsrechte erst in neue-rer Zeit, 1717, rcdigirt worden, in einer Zeit, wo man dieursprüngliche Natur der Hofsverhällnisse schwerlich mehr

13) Hofsrcchte in der Beilage 24, Z. 2.

14) Daselbst tz. 3.

15) Daselbst h. 4.

16) Daselbst §. 5.

17) Daselbst tz. 7.

18) Entwurf des Clev-Märkischen Provinzialrcchts; zum allg. Land-recht Lhl. I, Lit. 18, h- 819, Ein und neunzigster Zusatz h. 38.