Kapitel II. §. 75.
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an die Essensche Behandigungs-Kammer — welche für jeden ein-zelnen Hof rechtlich nicht anders als der Hofsschulte zu betrachtenwar ") — gekommen waren, der Hof also nicht mehr dabei kon-kurrirte, konnte auch die nach den Hobsrechten Art. 11 dcmHofs-schulten und Hofe gebührende Erkenntniß, wer unter mehrerenHofeserben «der bequemste und nütteste« sei, nicht mehr ausge-sührt werden. Es war sonach ganz natürlich, daß diese Bestim-mung nunmehr durch Vereinigung oder Verloosung geschah.
Ucber die Frage, wieviel die Abfindung der Miterben vomHofsgnte betrage, sind widersprechende Zeugnisse der Behandi-gungskammer vorhanden. Nach den Zeugnissen vom 29. Juni1735, 6. April >750, 26. Marz 1753 und I I. April 1763 solldie Halbschied des Gutes dem Behändigkeit jure praveipui et prooneridiia reslidiia gebühren, und derselbe in die andere Halstemit den Miterbcn in oapita theilcn, ohne daß hierbei eines weiternAbzuges von Schulden erwähnt wird. Nach dem Zeugnisse vom21. April 1749 sollen aber von der unter die Erben zu vertheilen-den zweiten Halste des Werths die Schulden noch erst abgezogenwerden. Nach den Zeugnissen vom 4. Dezember >755 und 24.April 1784 sollen aber die Schulden vom ganzen Schätzwcrth ab-gezogen werden. — Bei diesen Widersprüchen läßt sich schwer-lich ein festes Recht über die Abfindungs-Grundsätze annehmen.Erwägt man, daß die Person des Gutssolgers unter mehreren Er-ben gesetzlich nicht feststand, so läßt sich auch leicht erkennen, daßb>i der Vereinigung oder Verloosung über die Gutssölge selbstauch die gütliche Festsetzung über die Abfindungssumme in derRegel geschehen mußte. Wo es nicht geschehen, mußte sie freilichex. aequo et lroiro mit Rücksicht auf die Lasten und die Unver-äußerlichkeit der einzelnen Theile des Hofes festgestellt. werden.Hier mag es sich denn als Anhaltspunkt ausgebildet haben, daßder Hofsfolger eine Hälfte des ordentlichen Schätzwerthcs freibehielt.
12) Siehe oben H.68, N. IV.
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