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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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304
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Buch H. Hofhörigkeit.

»so befindet wird, die fall sein Süsteren off Brokers affgui-»den als vorgeschricben.«

Diesem unbestrittenen Erbrechte ficht nicht entgegen die Clau-scl der Behandigungsbriefe: j

»daß nach Bersterb des Bchandeten dessen Erben kein»ferneres Recht, als was sie ans Gnaden wieder er-werben konnten, am Hobsgnt haben sollten.«

Die Essensche Behandigungs-Kammer hat unterm 3. Oktober1772 selbst attestirt, daß diese Clauscl nur auS einem uralten8t) Iv cnviao beibehalten worden ^).

In neueren Zeiten hat die Essensche Bichandignngskammcrdas Postulat ausgestellt, daß die Hobsgütcr als uneigentliche Lehne tzu betrachten seien. Hieraus ist nun die Behauptung abgeleitet,daß nur die vom ersten Erwerber Abstammcndcn zur Erbfolge in !ein Hofcsgut gelangen, eine Behauptung, die sich durch die oben icxtrahirten Stellen des Hvssrechts von selbst widerlegt. Ein un- fantastbares Recht der Ägnaten ox ^lovilleniia masorum erhellt !nirgend, schon der Umstand, daß das Hofsgut durch die Güter- fgemeinschast an den anderen Gatten übergehen konnte, spricht da-gegen. Eine fernere Schlußfvlge aus jenem Postulat ist die sBehauptung, daß Primogenitur und Vorzug des männlichen Ge- !schlechts vor dem weiblichen anzunchmcn *°). Die Hobsrechte s

wissen nichts davon, und selbst Brockhoff gibt in einer andern ^

Stelle seines Berichts ") zu, daß die Hobs- und Behandigungs- !guter in bürgerlichen Familien gleich anderen Gütern vcrlooset ^werden. Seitdem die Behandigungen von den einzelnen Höfen j

8) Siehe den, von Hrn Präsidenten Sethe verfassten, Bericht der

Regierung zu Münster und der Westphalischcn Krieges- undDomainen-Kanimer zu Hamm vom 4. Januar 1805, 29.

9) Ihre Ansichten sind im Berichte des Gcheimenraths Brockhoff,von 1804:Ueber die Ratur und Eigenschaft der Essensche»Hobs- und Behandigunzsgüter," zusammengestcllt und zu be,gründen versucht.

10) Brockhoffs Bericht 27, N. 2.

11) §. 28, N. l, lll. Ll