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Buch 1l- Hofhörigkeit.
und in allen Rechten, Herkommen und Freiheiten zu erhal-ten. Jene Bogt-Einkünfte hatte übrigens damals der GrafBielen zu Lehn gegeben, welche also von diesen Abgaben seineVasallen waren. Dem Hofshcrrn, dem Kapitel zu Lauten,war dies unangenehm, und cs wurde daher in jenem Instru-ment an die Hofhörigen die Frage gestellt, ob der Vogt zueiner solchen Anweisung der Vogtei-Einkünfte ohne Einwil-ligung des Hofsherrn befugt sei, worauf dieselben inzwischennur ausweichend antworteten, die Sache dem Kapitel unddem Rechte überließen. — Auch über den Cölnischcn Hofzu Schwelm hatte der Herzog von Cleve eine solche Vogtei;die Hobsrechte s 2 ) sprechen sich darüber kurz und bündigaus: »Der Herzog von Cleve soll seyn ein Erbvogt des Cvl-»nischen Hofes zu Schwelm, und soll haben zwei Foderun-»gen, eyne bei Stroe und eyne bei Graste mit zweyen Rid-»dern, und mit zweien Knechten, und mit zweien Haveken,»und mit zweien Wynden, und der Boumeister soll die Fn-»derungh thuen von der Gülten und Rhenten des vorgemcl-»tcn Havcs-<- — Der Schultheiß kommt in den folgendenArtikeln noch besonders vor, der Vogt ist also um so mehrein reiner Schirmherr. — Nückflchtlich des Hofs Herbcdefindet sich ebenfalls eine Vogtei ^), aber, wie aus der Bei-lage 30 hervorgeht, eine solche, welche sich von der Hossherr-schafl nicht unterscheidet, so, daß wir fast versucht wären,anzunchmen, daß der Graf Engelbert die ^llvocatia eurÜ8mit Hofesherrschaft gleichbedeutend gehalten.
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Die Leitung des Gerichts, überhaupt dasjenige, was demaltdeutschen Richter im Gegensatz gegen die Schöffen und den Um-stand oblag, war eigentlich Sache des Schultheiß. Gegen dieneuere Zeit hin findet man indessen häufig eigene Hofsrichter, sodaß auf diese Weise gewissermaßen in diesem kleinen Staate diedem Hofschulten verbleibende, oder einem besonder» Amtmannvom Hofsschulten übertragene, Administration von der Justiz ge-
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