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Buch II. Hofhörigkeit.
»is de overste Pschtener unfts Stichtes« erwähnt, und demselbennur die Besetzung der Güter mit Amthörigcn Leuten gestattet, undsowie in der Urkunde von 1497 sonstige Beschränkungen aus-gesprochen. — Merkwürdig ist auch der Revers Johanns Ooe-lackcr, als er zum obersten Schulten des Huckarder Hofs ernanntward, von 1415 Er verpflichtete sich, keine behandigte Leutezu verwechsclcn, die Hovcslüde nicht höher zu dringen noch zuschätzen, dann nach des Hofes Rechte, alle Jahr auf MargarethenTag sein Schultcnamt für geendigt zu halten, u. s. w. — Daßdas Stift Essen allmälig die Schulten-Aemtcr, 1560 auch dasdes Hofs Huckarde, cingczogcn und durch die Behandigungskam-mer die Hobshcrrschaft ausgeübt habe, ward schon oben §. 68 IV.bemerkt. —
Man kann also über das Verhältnis des Hofsschulten oderSchultheiß im Allgemeinen nichts anders sagen, als daß er denHofshcrrn vertrat, und das Speziellere des Rechtsverhältnisseszwischen Beiden, des sogenannten Schultenrechts, aus den Verträ-gen und der Observanz zu erkennen jss ^ ?), — In den Hofsrcch-ten wird der Schultheiß als Stellvertreter des Hofsherrn immervorausgesetzt, und man möchte hier fast eine Anwendung desGrundsatzes im Sachsenspiegel 8 6) finden, daß kein Richter einrecht Ding haben möge ohne seinen Schultheiß ^).
72.
Auch Vögte kommen bei den Hobsgütern vor. Inzwischensind die Bedeutungen dieses Ausdrucks hier wesentlich verschieden.Es lässt sich nämlich:
83) Beilage 53.
84) Beilage 82.
85) Daß das Hosschulten - Amt zuweilen zur Beeinträchtigung derHofcslcute gebraucht worden, geht z. B. aus dem tz. 14 desVergleichs der Eickclschen Hoflcute (Beilage 2<>) hervor, wo esals eine der Beschwerden der Hofesleute erscheint, daß zweiSchulten angestellt, und nun jeder Schulte einen Goldguldenfür einen Gerichtstag habe» wollte.
86) Buch 3, Art. 53.
87) S> k u.kt'on llort' clo jnrixllictione Lorinairiou k. III-, 8ovt.IX . 11 ü jurisciilNioiis 8er>1lolicu.