Kapitel I. h. 71.
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dem Schulten alle Rechte des Hofsherrn zu. Bel anderen Höfenwar das Schulten-Amt nur auf bestimmte Zelt mit bestimmtenEinschränkungen verliehen. Geben wir zur Erläuterung einigeBelege! — In der Urkunde von 1176 bemerkt der Abt vonCorvey, der Ministerin! Bruno habe die, früher immer vonviüam8 verwaltete, orriia in Havoisklwclo mit Einwilligungdes li»8to8 — zu dessen Stelle die (inria gehörte — in oom-niis8iono furo 8onUoii erhalten, und nach seinem Tode habe seinSohn Bcrnard aus vieles Bitten diese oommi88io wieder erhalten.Da nun aber der tRwioo befürchtete, diese Verwaltung durch Lli-Iiro8 möchte dereinst seine Rechte beeinträchtigen, weil diese ArtMenschen selten mit dem Ihrigen zufrieden sey, sondern immermehr, als ihnen bewilligt, sich anzumaßcn pflege (gnis Iiuugoinrs boininuni raro «rriz oonienlurn «8t, 8vcl 80 !nyor- ^lu88lbi oonnni88i8 N8ui^>gi o 8olei), so bat er den Abt um einesicherende Urkunde, welche demnach dahin ertheilt wurde, daß dieganze villa unter der Gewalt des 6w8io8 stehe, ihm alle Nu-tzungen zustehcn, auch es sein Beruf sey, mit den Litonen Gerichtzu halten. Der ViUiou8 sollte über die Litonen keine Gewalthaben, keine Erpressungen durch Beden gegen sie vornehmendürfen. — In einer Corveyschen Urkunde von 1225 20 ) werdendie Schulten zur Zahlung der gewohnten xonoio an die Kircheangehalten, und ihnen Bedrückungen der Litonen, wozu sie alsodoch wohl Neigung haben mochten , verboten. — Die Urkundenüber die Irrungen zwischen dem Abte zu Liesborn und Balthasarvon Büren, wegen des Hüninghofes, sowie über die Rechte desgedachten Hofes ^'), enthalt die umständlichere Auseinandersez-zuug über die Beschränkungen des, hier Vogt genannten, Schul-ten, und über die Theilung der zufälligen Einkünfte und Beleh-nung durch den Hofcsherrn. — In der Urkunde der AbtissinLife zu Hervorde, über die Rechte des Amthofcs Stockum (imKirchspiel Werne), von 1370 wird tz. 8 der »Sculrete, dat
79) Beilage 41.
80) Beilage 42.
81) Beilage 49, 50, 51.
82) Beilage 52.