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Buch I!. Hcfhörigkeit.
schränkt, dieses Finden als ein Beweismittel (u-inl) betrachtetworden. Rvgge's Ansicht, die die Geschwcrnen von den Eides-helfern ablcitet dürste, wie auch s-bon Falck bemerkt, ihreWiderlegung insbesondere dadurch erhalten, daß die Gcschworncnund die Eideshelfer in England noch neben einander bestehen undauch in andern Ländern neben einander bestanden. —
71.
Der Eigenthumer des Oberhoses, Haupthofes war der Hofs-Herr. Es war das erste Mitglied der Hosgcmci'nde. Seine Rechteergeben sich aus den Pflichten der Hofhörigen von selbst. Seinewesentlichste Pflicht ist der Schutz der Hofgemeinde, die ihm da-gegen Treue geschworen, und auch ihm Hülse leistet. Diese Pflichtdes Schutzes überlrug z. B. das Stift Esse-, 1415 aus seinenSchulten des Hofs Huckarde, welcher sich verpflichtete: »Undich en sal den Hof to Hockarde, Gerichte, Hoven, Lüde ind Gud,die dar in Horen, verantworten, verbidden ind vcrdegedingen naall myner Macht up allen Steden, simder legen myn Browevan Essiude ind er Gestichte ").« —
Als mehrere Kberhöft in eine Hand kamen, mußte der Hofs-herr sich bei jeder Gemeinde besonders vertreten lasten. Diesgeschah durch den Verwalter oder Pachter des, Hauplhosts, Villi-on8. Biele Villikationen wurden erblich, wo wir dann den Hoss-herrn fast gar nicht mehr hervortretcn, sondern den Erbhvfs-Schuiten ganz die hvfsherrlichcn Rechte ausüben sehen. Siehez. B. das HerdeSer Hossrccht wo man den Namen desHofshcrrn nicht einmal erfährt, noch weniger ein Eingreifen des-selben erkennt, vielmehr blos der Abrissin als Hoves-Schuttin,und dem sämmtlichen Hofe Treue geschworen wird. — Bei vielenHöfen wurde das Schulten-Amt zwar erblich, aber wederimmer mit dem Besitze des Hauprhofrs verbunden, noch sielen
75) Leber das GerichtLwcscll der Germane» S. 242 ff.
76) Beilage S2. H. Z.
77) Beilage 2Ü.
78) Auch »ach Aufhebung der früheren Villikationen, worüberWigand Geschichte von Carvcy Wd. I. Lvth. 2. S. 87 ff. zuvergleichen.