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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Kapitel I. h. 70.

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eines Beweises bedürfen für die in der Hofsverfassung liegendeunbedingte Schöffenbarkcit der Hofhörigen, so würde er in denschon angeführten bergischen Verordnungen von 1558 und 1560liegen. Ein römischer Jurist verordnet hier durch den Munddes Gesetzgebers: »Und nachdem an etlichen Hoffsgerichtern keinGeschworen, noch Scheffen, sonder der gemein umbstandtder Hoffsleuth (dem doch das Ampt des Richters nicht bevuol-hen die sachen mit vnuerstandt außweist, so istvnser Meinung vnd bcvclh, das j? daran seiet, damit hinfurter,«u. s. w. wie oben. Zum Schluß findet es der Gesetzgeberdann auch für nöthig, zu verordnen, daß die vorgeschriebenenGeschwornen »und nicht der umbstandt in den streitigen vor-fallenden sachen vrlheil vnd recht sitzend! auszusprechen habe.«Ob bei dem Streite über die Entstehung der Geschworncn-Gerichte die vorliegenden urkundlichen Nachrichten über die Hofs-geschwornen gehörig benutzt worden? Dieß möchte zu bezweifelnseyn. Wenn Falck die Behauptung aufstellt, daß die all-gemeine Verfassung der deutschen Gerichte, wie sie wenigstensseit dem zwölften Jahrhundert bestanden, nach welcher dieSchöffen auch das Recht weisen, als das Neuere zu betrachtenund daher zu erklären sey, daß, nachdem die alten Gesetze undKapitularien außer Gebrauch gekommen, in der That alles Rechtin Gewohnheiten, somit in von den Schöffen zu erkennendenLhatsachcn bestanden so dringt sich dagegen die Betrachtungvon selbst auf, daß das Hofsrecht nie geschriebenes Recht, nieGegenstand der alten Gesetze und Kapitularien gewesen, alsodurch deren Untergehen sich die Kompetenz der Hofs-Schöffennicht erweitert haben kann, sondern das Schöffen-Amt hier ebenin der ältesten wie in neuerer Zeit Recht und Thaisache umfaßthat. Es wird also umgekehrt in England u. s. w- durch dasEntstehen der geschriebenen Gesetze der Geschäftskreis der Schöffenvermindert seyn, indem er auf das Finde» der Lharsache be-

72) Diese Stelle ist wirklich charakteristisch, und erklärt uns, wieallmählig die innere Natur der alten Verhältnine ganz verkanntwerde» konnte.

73) Also schon eine sehr alte deutsche Assonanz?

74) In der Borrede zum zweiten Bande vonBlakstone. S, V. VI.

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