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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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276
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Buch II. Hofhörigkeit.

selbe Hobs-Gericht, welches mit der Obcrkellnerei Horneburgverbunden war, gerichtet.

3. Der Oberhof Oer, und

4. Der Obcrhof Chor. Beide Oberhöfe gehörten früherden Herrn von Oer, welche Ansprüche auf Unabhängigkeit vonder Vestischcn Landcsherrschaft machten, damit aber nicht glücklichwaren, sondern die Höfe mit dem Schloß Horneburg an Chur-Köln verloren. Das Domkapitel zu Köln war dicsemnachder Hofsherr beider Oberhöse. Die Hobsrechre beruhen hierseit dem 17. Jahrhundert nicht, wie sonst und früher gewißauch hier gewöhnlich, auf einem Weisthum der Genossen, sondernauf zwei Verordnungen des Domkapitels vom 22. Februar 1614und 19. Oktober 169t in den Beilagen 60 und 61. Erstcreist vom Churfürstcn genehmigt, und letztere schärft die erstere ein.

5. Der Oberhof oder Reichshof Dorsten. Aus diesemOberhof ist wahrscheinlich die Stadt Dorsten entstandenDie Rechte des Oberbofs sind in einem lateinischen Notarial-Jnstrument über ein Wcisthum der Hofsgeschwornen von 1401 Beilage 62 enthalten. Die Beilage 63 bietet auchNachrichten von 1545 über den Hof Dorsten und dessen Hofes-rechte und Gebräuche dar.

6. Der Oberhof Helderinkhausen. Er gehörte zur AbteiWerden, und zwar, wie Rive vermuthet, aus dem Testa-ment der letzten Gräfin von Recklinghausen, Enriga. In Be-ziehung auf den der Abtei Werden zustchcndcn Haupthof oderobersten Hof Barkhoven war Helderinkhausen ein Sadclhof,das hcißr ein Hof, der, obgleich er Unterhöfe hatte, die in ihnhörig waren, doch in den.höheren Hof Barkhoven selbst hörigwar. Die Rechte des Hofs Barkhoven von 1569 sind in derBeilage "1 enihalten.

7. Der Oberhof Rinzeldorf. Dieser gehörte zum SkiftEsten, und stand zum Effenschen obersten Hofe Viehhof indemselben Verhältnisse, wie Helderinkhauscn zu Barkhoven.Das Effensche Hobsrccht entschied.

30) Man sehe die nähere Auseinandersetzung bei Rive S. 24t sh

S. ff.

31) S. 249-