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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
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Buch II. Hofhörigkeit.

große Konstitution gemacht zu haben, so daß hier Wahres undFalsches gemischt wäre.

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Daß früher eine Menge Oberhöfe in Nheinland-Westphalenwaren, ist eben so gewiß, als daß die mehrsten eingegangen.Bei den mehrsten Städten laßt sich ja ihre Entstehung ausder Hofsverfassung Nachweisen. Der erste Uebergang zur Um,schmelzung des Hörigkeits-Verhältnisses in einen neueren Ver-band Und ein neueres Subjcktions-Verhältniß entstand bekanntlichdadurch, daß die Jmmunitätsherrn zu ihrer frühem Privat-Gcrichtsbarkeit über, ihre Hörigen auch noch den Königsbannüber diese Hörigen und zugleich über freie Leute gewannen s).Da der Königsbann durch den Voigt, die Hörigkeits-Gerichtsbar-keit aber durch den Schultheiß (Soulrows), der der Stellvertreterdes Hofsherrn war, ausgeübt wurde, so erklären sich hiedurchdie im Mittelalter vor der Emancipation der Städte in denselbenvorkommenden öffentlichen Gewalten. Die Beilage 16die auf das Recht des Hoves zu Westhoven alten Kluchtenge-richts folgende Recht und Privilegien des Hoves Westhovennämlich bietet ein Beispiel- von einer Stadt dar, die aufhalbem Wege vom Hofe bis zur Stadt stehen geblieben, dasheißt, zwar Stadt oder Freiheit mit Burgermeister-Wahl ge-worden, aber doch unter dem Hofsrechte geblieben ist.

Sind viele Höfe Städte geworden, so sind viele anderemit mehr oder weniger Modifikationen der Besitzrechte Bauergukgeworden. Die Zeit eines Lebens würde nicht hinreichen, inden Rheinisch-Westphälischen Provinzen diese Spuren im Ein-zelnen zu verfolgen. Nachdem die Hofs-Verhältnisse völligdargestellt sind, lassen sich wohl leitende Grundsätze abstrahiren,nach denen die Kennzeichen früherer Hofsverfassung mit Wahr-scheinlichkeit zu bestimmen.

Die noch vorhandenen Höfe sind also Ueberreste aus derfrüheren Zeit, die den Einwirkungen der neueren Zeit wenig-

5) S. überhaupt Gaupp über deutsche Stäbtegründung, Stadtver-fassung und Weichbildrecht im Mittelalter re. S, 17. 66.