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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Buch H. Hofhörlgkeit.

hier noch nicht der Ort, über die Entstehung dieses Verhält-nisses Meinungen auszusprechen, oder eine bestimmte Definitionauszustellen. Erst sollen die verschiedenen rechtlichen Verhältnisseder hoshörlgen Güter dargelegt werden, weil sich dann ersteine Definition, und über den Ursprung dieses Instituts einebestimmtere Meinung geben läßt. Nive z. B. entscheidet schondurch seine Definition ') die große Controverse, ob hier Guts-verleihung vorliege.

In diesen Hofgemeinden hatte sich auf alkgermanischeWeise das Recht autonomisch gebildet, und, wie wir weiterunten sehen werden, die Genossen wiesen es. Solche Weis-thümer, Verträge, find durchgehcnds die in den Beilagen ent-haltenen Hobsrechte. Inzwischen bringt Rive auch ein geschrie-benes Recht, eine Oonviiiuilo Lstboril liomsoorum Impeis-wris 8UP6I- juribus ctii-tislibus, in deutscher Sprache, bei 2 ).Allein die Aechtheit dieser Urkunde ist noch erheblichen Zweifelnunterworfen. Das von Rive angegebene Datum von 1310kann auf keinen Fall richtig sein, weil König Albrccht schon

1) S. 69. 7V.Rusiikalbesitzungen, welche von den Hobs- oderOber-Herren, den Besitzern oder Hobs- oder Lathen-Wannerngegen gewisse gleichförmige beständige und unbeständige Ab- gaben, und gegen Dienste verliehen, sodann in einem gemein- schaftliehen sowohl Hörigkeitsverbande in Ansehung der daraufsitzenden Personen und ihrer Familien, als auch Realverbande gntev Gerichtsbarkeit und Oberaufsicht, um Veräußerungen, Vcrsplitterungen zu verhüten, genommen, in Ansehung desBesitzes und der Vererbung von gewissen, nach den verschie- denen Hofesrechten, etwa verschiedenen Bedingungen undFeierlichkeiten abhängig gemacht, und dem Rückfall an denOberherrn in den nach den Hofesrechten bestimmten Fällenunterworfen sind."

2) S. 393 396; der Vollständigkeit wegen in der Beilage 8t

mitgctheilt. Bon S t r o d tm a n n (clo swi-o euriali lüwuirv

oder von hofhörigcn Rechten) ist diese Konstitution zuerst S.4251 bekannt gemacht, und zwar aus einer Abschrift, so dieKollegial-Kirche 8. 1'lvclivlmi.Vlclensoliao zu besitzen behaup-tete, wie aus der Beilage 81 näher hervorgeht.