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Buch H. Hofhörlgkeit.
hier noch nicht der Ort, über die Entstehung dieses Verhält-nisses Meinungen auszusprechen, oder eine bestimmte Definitionauszustellen. Erst sollen die verschiedenen rechtlichen Verhältnisseder hoshörlgen Güter dargelegt werden, weil sich dann ersteine Definition, und über den Ursprung dieses Instituts einebestimmtere Meinung geben läßt. Nive z. B. entscheidet schondurch seine Definition ') die große Controverse, ob hier Guts-verleihung vorliege. —
In diesen Hofgemeinden hatte sich auf alkgermanischeWeise das Recht autonomisch gebildet, und, wie wir weiterunten sehen werden, die Genossen wiesen es. Solche Weis-thümer, Verträge, find durchgehcnds die in den Beilagen ent-haltenen Hobsrechte. Inzwischen bringt Rive auch ein geschrie-benes Recht, eine Oonviiiuilo Lstboril liomsoorum Impeis-wris 8UP6I- juribus ctii-tislibus, in deutscher Sprache, bei 2 ).Allein die Aechtheit dieser Urkunde ist noch erheblichen Zweifelnunterworfen. Das von Rive angegebene Datum von 1310kann auf keinen Fall richtig sein, weil König Albrccht schon
1) S. 69. 7V. „Rusiikalbesitzungen, welche von den Hobs- oder„Ober-Herren, den Besitzern oder Hobs- oder Lathen-Wannern„gegen gewisse gleichförmige beständige und unbeständige Ab-„ gaben, und gegen Dienste verliehen, sodann in einem gemein-„ schaftliehen sowohl Hörigkeitsverbande in Ansehung der darauf„sitzenden Personen und ihrer Familien, als auch Realverbande„ gntev Gerichtsbarkeit und Oberaufsicht, um Veräußerungen,„ Vcrsplitterungen zu verhüten, genommen, in Ansehung des„Besitzes und der Vererbung von gewissen, nach den verschie-„ denen Hofesrechten, etwa verschiedenen Bedingungen und„Feierlichkeiten abhängig gemacht, und dem Rückfall an den„Oberherrn in den nach den Hofesrechten bestimmten Fällen„unterworfen sind."
2) S. 393 — 396; der Vollständigkeit wegen in der Beilage 8t
mitgctheilt. Bon S t r o d tm a n n (clo swi-o euriali lüwuirv
oder von hofhörigcn Rechten) ist diese Konstitution zuerst S.42—51 bekannt gemacht, und zwar aus einer Abschrift, so dieKollegial-Kirche 8. 1'lvclivlmi.Vlclensoliao zu besitzen behaup-tete, wie aus der Beilage 81 näher hervorgeht.