Zweites Buch.
Hofhörigkeit.
Erstes Kapitel.
Der Hof und die Hofsbeamten.
67.
Hörigkeit ist im allgemeinen schon dem Wortbegriffe nachdas Anschließen des einen an den andern, — das Angehören.Der 8uu8 ist dem Vater angehörig, der Reichsfürst dem Kaiserals seinem Lehnsherrn, der Bischof seiner Kirche, der Ministerielldem Dienstherr». Die Hoshörigkeit ist' aber das Verhaltnißj gesessener und angesessener Leute zu einer Hofgemeinde undibrem Haupte, dem Hofsherrn, dessen Hof daher der Oberhof»dcr Frohnhof genannt wird. Die einzelnen Güter der gesessenenhörigen Leute heißen Hobs Güter. Das Charakteristische dieserHörigkeit ist das Verhaltniß zur Hofgemeinde. Indem alle inden Hof, den als eine große Einheit sie eben konstituiren, hörigsind, stehen sie auch selbstredend unter sich in einem Gemeinde-verhaltniß. Dieses Verhaltniß ergibt sich aus der ganzen Or-ganisation des Hofswesens. Im Effenschen Hobsrcchte tz. 31Beilage 69 heißt es z, B., daß die rechten Erben, welche einmal- auf ein Gut verzichtet haben, nachher nur »mit Gnaden Heren»»und Haves«« dazu zugelassen werden können.« Eben sowird im tz. 5 die Einwilligung des Hofes in die Anstauungeines erledigten Hofguts auf gewisse Jahre ersodert. — Es ist