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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Buch I. Einleitung.

Eigenthum war dort rein allodial. Es waren nur einige Hobs-und Lathen-Güter und Churmuths-Güter, sowie Saddel-Gütervorhanden, worüber der in der Beilage 80 enthaltene Auszugaus der Bergischen Polizei-Ordnung die angemessenen Verord-nungen enthalt.

Die Pachtverhältnisse waren häufig colonis xsniarls(Halsten).

XXI. Wildenburg.

Die Herrschaft Wildenburg stand früher als reichsunmit-telbar mit Friedberg in Verbindung, wohin auch das Reichs-ritterschaftliche Kontingent von den einzelnen Bauern-Güternunter dem Namen Friedberger Geld bezahlt wurde, was übri-gens die Landesherrschaft von den Einzelnen mit ihren übrigenGutsabgaben, einhob. Eine Menge alterthümlicher Abgaben,Schncidschweine, Bau- und andere Dienste, Rauchhühner, Bee-den u. s. w. haftete'auf den Gütern, und ließ nicht daranzweifeln, daß die Besitzer dieser Güter Erbrecht daran gehabt,und die Dynasten von Wildcnburg im Verlauf der Zeit jeneAbgaben darauf erworben haben. Die so lange unverändertbestandenen Pachtabgaben konnten wohl nur auf Erbpachtdeuten, da die mehrsten Besitzer nicht einmal Pachtbriefe erhielten.Allein in einem Zeiträume von 30 40 Jahren sind fastalle diese Güter zu reinen Zeitpacht-Gütern geworden. Zuerstwurden Pachtbriefe auf bestimmte Jahre gegeben, bei Ablaufdieser Zeit die Guts-Pertinenzen die Holzungen ge-schmälert, und die Lage der Pachter durch neue Bedingungenimmer schlimmer gemacht. Nur einige wenige Bauern haben,auf ihr altes Erbrecht sich stützend, der Umwälzung widerstanden.Ein ganzes Land ist reines Privat-Eigenthum seines Beherr-schers geworden! Wenn das vor unfern Augen, in unsrerHochkultwirten Zeit, geschehen konnte, wer wird noch staunenüber die Begebnisse des Mittelalters!