Kapital Hl. tz. 65.
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1498 22 °). Die Anerkenntnisse der Grafen und Herzoge zuCleve und Mark von 1400 und 1515, zu keiner Bcstcurungder Stistslcute und Güter berechtigt zu sein, sind in den Bei-lagen 78 und 79 enthalten r^).
Die Verhältnisse der Sadelhofe — zu denen mehrere Hobs-Eüter gehören, und die hinwieder mit anderen Sadelhöfcnunter einem gemeinschaftlichen Oberhofe stehen — sind untenim Zusammenhänge darzustellen.
4. C u r m u t s - G ü t e r.
Dieser Güter gibt cs viele. Die nähere Darstellung ihrerVerhältnisse folgt unten.
5. Leibgewinn-Güter.
Auch von diesen Gütern waren mehrere vorhanden. DieFrage über ihre Erblichkeit ist unten zu erörtern.
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XIX. Herrschaft Broich.
Die Herrschaft Broich war eine der Unterherrschasten desHerzogthums Berg, an welches dieselbe jährlich ein auf demUiuerherren Tage, bestimmtes Schutzgeld zahlte. Die BergischeGesetzgebung galt hier, selbstredend, soweit sie auf die vorhan-denen'Institute anwendbar war. "
Es gab hier dieselben Güter-Arten, wie in der Nachbar-schaft; Hobs-Bchandigungs-Lathen-Saddcl- und Churmuts-Güter, sowie Erbpacht- und Erbzins-Güter. Die Hobs-Gütergehörten grvßtentheils unter die Hobs-Kammern von Essenund Werden. Auf dem — in die Herrschaft Broich einge-schossenen — Hause und Herrschaft Styrum war auch einHobs - Gericht.
Auch Leibgewinn-Güter waren hier, wurden aber nacheiner gemeinen Meinung als Leibpacht-.Güter betrachtetXX. Wer g.
Das Bergische Land hat rücksichtlich der bäuerlichen Ver-hältnisse in neuerer Zeit wenig Erhebliches dargeboten. Fast alles
.126) Das. N. 89. <L 472. ff.
127) Das. N. 102. 103. S. 506 — 509.
128) Siehe überhaupt'Rio c S. 351 ff.