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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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264
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Buch I. Einleitung.

1389 wird Lambert 'van dem Bocke, nachdem er sich dcn,St. Agathen Altar zu Werden wachszinsig gemacht, mit demMctorpes Hofe belehnt, der in das Pvrkamt des Klostersgehörte Uebcr die Wechselungen der Wachszinsigen findensich auch mehrere Urkunden Selbst der Adel und i»höheren Würden stehende Geistliche kommen unter dcn Wachs-zinsigen vor Inzwischen haben in neueren Zeiten die

Einwilligungs-Gesuche zur Heirath,- sowie der Stcrbfall auf-gehört, der Wachszins ist jedoch an einigen Orten noch sottentrichtet worden

3. Hobs-Güter.

Das Stift Werden hatte, ebenso wie Essen, viele Hobs,Güter außer dem Lande und im Lande. Als Rechtsqucllcnfinden sich hier:

Beilage 75. Weisthum über die Pflichten der Bark-hover Hobsleute, von 1320

Beilage 76. Entscheidung über die Pflichten der Vor-gher Hobsleute, von 1826 ^

' Beilage 77. Urkunde über die Dienstpflicht der Mon,ninghofer (bei Elfftcr) Hobsleute

Nücksichtlich der im Auslands gelegenen Hobs-Güter sinddie Versicherungen der Herzoge von Cleve und Berg von 1582und 1668 ?") über den ohne Einwilligung des Abts nichtzu gestattenden Verkauf, Versplitterung und Vcrtheilung zubemerken. Nücksichtlich der in der Herrschaft Hardenberg gele-genen Hobs-Güter der Höfe Barkhoven und Viehharssen, ins-besondere wegen des Pfandens, entscheidet der Vertrag von

318) Das. N. 75. S. 449.

319) Z. B. von 1520 (bei Müller N. 72. S. 441.4420 gegen einevollschuldkg eigne tobehörige Person, von 1522 (bei MüllerN. 71. S. 4Z9441.) gegen -eine Person tv hoffschuldigenRechten in den Hof to Herverdink.

320) S. die Beispiele bei Mülle-r S. 118-120.

321) Müller S. 121. , <

322) Müller N. 81. S. 460 462.

323) Das. N. 82. S. 462 464.

324) Das. N. 83. S. 464 465.

325) Das. N. 87. 88. S. 469 471.