Kapitel Hl. tz. 65.
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ehe er mit einem DienstmannS-Gut beliehen werden konnte,sich erst unter die Dienstmannschaft aufnehmen lassen *").In dem Münstcrschen Erbmanner-Streit hat sich das MünsterscheDom-Kapitel am 8. Juli 1707 von der Werdenschen Kanzleiein Zeugniß über jene Beschaffenheit der Dienstmannschaft gebenlassen, um dadurch gegen die Erbmanner als Dienstleute vonSt. Paul den Gegenbeweis des fehlenden Adels zu führen2. Wachszinsige.
Das Stift hatte auch eine Genossenschaft Wachszinsiger-oder Altarhöriger. Die Pflichten derselben gehen aus einerUrkunde von 1280 und 1309, so in der Beilage 74enthalten, hervor. Das Verhältniß brachte aber auch Vortheile;
315) Müller S. tl)S ff. -
316) Anlage L. zu der oben h. 58. angeführten wohlbegründeten
Anweisung rc.: „Demnach ein hochwürdiges Lhumbkapitel
„des Hochstiftes Münster von hiesiger Werdenschen Kanzlei in„ sicheren dero Angelegenheiten und der Gerechtigkeit zu Steur„aus. der Archiv - und Lehn-Kammer Information und Nach-sicht verlanget, ob nämlich von Alters her die so genandte„Dienstleute, Dicnstmänner oder Miristorinles jederzeit noth-
„ wendige Cavalliers oder Ritterbürtigen Standts gewesen .„ oder mit alsolches Prädikat beehret und versehen worden'„seyn, und dan bei fleißiger Durchsehung der Lugerbücher sich,„befunden, daß Hieselbst vor, umb und nach dem Jahr Christi„Unscrs Herren Lausend vier hundert unter denen Fürsten,„Grasen und Rittern, auch bürgerlichen und geringeren„ StandtF-Personen, Dicnstleute, Dienstmänner oder Niuisto-„rialev gewesen oder zu Dienst-, Manns- und Lehn-Rechten,„ist L8t jure sililiisieriali belehnt worden. Als haben Wir„hierunter benannte Präsident unh Räthe diejenige Dienst-„ männer, so keines Adelich- und Ritterbürtigen Standts gewe-'„sen, aus obgcmeldten Lagerbüchern oder Latsstris extrahire»„und kommuniciren wollen. — L.nno i344- Dia ewsump-„tionis 11. iH. Vir-ginis Johann Bake Dienstmann des Ryks„mit dem anderen Have to Brymerschen und syncn Lhobe-„ hören at jursvit nodis üäolitntLiu. Lostaiw belehnet Rodolph„Vrye Dienstmann Unscrs Münsters mit der Have tee Stein-„hüß to Heisingen ot jurarit no'.ls jistelitsteiu eto. — Daß„nun alles obstchende aus denen bei obgcmeldten Werdenschen„Krcliivo und Lehn-Kammer befindlichen 6nkastris ob ange-„regter Maßen iistolitar extrahirt scye, sodan noch heuriges„Tags unter denen Fürsten, Grafen und Rittern auch gemeine„Bürgern und sogar Hausleute zu Dicnst-Ä.'anns-Rechten„üvu jure Uinisiori-ili belehnet und Dienstmännern oder Mi-„ nistei-iales genannt und dafür gehalten werden, solches wird„hiermit re."
M) Müller N. 80. S. 456. 450.