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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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263
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Kapitel Hl. tz. 65.

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ehe er mit einem DienstmannS-Gut beliehen werden konnte,sich erst unter die Dienstmannschaft aufnehmen lassen *").In dem Münstcrschen Erbmanner-Streit hat sich das MünsterscheDom-Kapitel am 8. Juli 1707 von der Werdenschen Kanzleiein Zeugniß über jene Beschaffenheit der Dienstmannschaft gebenlassen, um dadurch gegen die Erbmanner als Dienstleute vonSt. Paul den Gegenbeweis des fehlenden Adels zu führen2. Wachszinsige.

Das Stift hatte auch eine Genossenschaft Wachszinsiger-oder Altarhöriger. Die Pflichten derselben gehen aus einerUrkunde von 1280 und 1309, so in der Beilage 74enthalten, hervor. Das Verhältniß brachte aber auch Vortheile;

315) Müller S. tl)S ff. -

316) Anlage L. zu der oben h. 58. angeführten wohlbegründeten

Anweisung rc.:Demnach ein hochwürdiges Lhumbkapitel

des Hochstiftes Münster von hiesiger Werdenschen Kanzlei in sicheren dero Angelegenheiten und der Gerechtigkeit zu Steuraus. der Archiv - und Lehn-Kammer Information und Nach-sicht verlanget, ob nämlich von Alters her die so genandteDienstleute, Dicnstmänner oder Miristorinles jederzeit noth-

wendige Cavalliers oder Ritterbürtigen Standts gewesen . oder mit alsolches Prädikat beehret und versehen worden'seyn, und dan bei fleißiger Durchsehung der Lugerbücher sich,befunden, daß Hieselbst vor, umb und nach dem Jahr ChristiUnscrs Herren Lausend vier hundert unter denen Fürsten,Grasen und Rittern, auch bürgerlichen und geringeren StandtF-Personen, Dicnstleute, Dienstmänner oder Niuisto-rialev gewesen oder zu Dienst-, Manns- und Lehn-Rechten,ist L8t jure sililiisieriali belehnt worden. Als haben Wirhierunter benannte Präsident unh Räthe diejenige Dienst- männer, so keines Adelich- und Ritterbürtigen Standts gewe-'sen, aus obgcmeldten Lagerbüchern oder Latsstris extrahire»und kommuniciren wollen. L.nno i344- Dia ewsump-tionis 11. iH. Vir-ginis Johann Bake Dienstmann des Ryksmit dem anderen Have to Brymerschen und syncn Lhobe- hören at jursvit nodis üäolitntLiu. Lostaiw belehnet RodolphVrye Dienstmann Unscrs Münsters mit der Have tee Stein-hüß to Heisingen ot jurarit no'.ls jistelitsteiu eto. Daßnun alles obstchende aus denen bei obgcmeldten WerdenschenKrcliivo und Lehn-Kammer befindlichen 6nkastris ob ange-regter Maßen iistolitar extrahirt scye, sodan noch heurigesTags unter denen Fürsten, Grafen und Rittern auch gemeineBürgern und sogar Hausleute zu Dicnst-Ä.'anns-Rechtenüvu jure Uinisiori-ili belehnet und Dienstmännern oder Mi- nistei-iales genannt und dafür gehalten werden, solches wirdhiermit re."

M) Müller N. 80. S. 456. 450.