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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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259
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Kapitel III. tz. 64.

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zugczogen ist. 1321 kommen'die Wachszinsigen als zur Probsteigehörig mit einem bestimmten Rechte vor, so in der Beilage 63enthalten Wahrscheinlich hat dieses wachszinsige

Verhaltniß sich spater in ein einfaches Zinsverhältniß aufgelöst.

2 . Hobs- und Behänd igungögüter.

Das Stift besaß eine Menge Obcrhvfe in den GrafschaftenRecklinghausen und Mark, im Münsterlande und im Bergischen.Im Stifte selbst waren auch sehr viele Hobs-Güter gelegen,deren Hobsherr theils die Fürstin, theils die Probstin, theilsdas gräfliche Kapitel in Essen,, theils endlich das Stift inRecklinghausen waren. Die Hobsgsrichtsbarkeit wurde, wenig-stens in neuerer Zeit, durch eine für die verschiedenen Oberhöfeangeordnete Höbs- und Behandigungs-Kammer in Essen aus-geübt. Die Hobsrechte und Gesetze sind folgende:

Beilage 67. Verordnung der Abtissin und Fürstin zuEssen, daß das vorzüglichere Pferd, der Harnisch und die son-stigen Waffen eines jeden im Stifte feßhgsten Mannes zumSchutze des Landes bei der Wehre bleiben, keineswegs zumStcrbfall oder Bcsthaupte gezahlt und genommen, noch vonJemand als ein Pfand angegriffen werden sollten, von 1338 "5>).

Beilage 68. Notarial-Jnstrument über die Aussage derGeschwornen und Hofleute des Hofes Vichof, was nach altemRechte und Gewohnheit bei der Wehre der Oberhöfe an Ge-rathschaften, an Vieh und anderen Sachen bleiben müßte, wenndie Schulten oder Verwalter derselben äbgiengen oder verstürben,und die Höfe dem Stifte erledigten', von 1338 ,

Beilage 69. Hvbasael-Rechte, das ist HoebS-Rechtedes fürstlichen Stifts Essen Das Alter dieser Hobsrechteist unbekannt.

Beilage 70. Reformation der Hobsrechte des StiftsEssen durch die Fürstin Abtissin, Elisabeth von Sassenberg,und Kapitel zu Essen geschehen 1454

298) Kindlingcr Hör. Urk. N. 72. S. 379. 380.

2S9) Kindlingcr N. 86. S. 411. 412.

300) Kindlingcr N. 876. 413.

301) v. Steinen Th. I. S. 17521767.,^«-!^ 6orpus jnriz teu-äalis Kermsn. 1. I. p. 2002 2008 . Rive S. 511 526 ,

802) x. 20082012.

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