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Buch l. Einleitung.
»sich nach und nach verbreiten werdenden Erbpacht eine end-»zweckmäßige Richtung, und zu Vermeidung vieler Stri'tigkeiten»und Prozesse, Gesetze zu geben, welche die Rechte und Pflichten»der Gutsherrn und der Erbpachten bestimmen.« Es wurdedemnach am 21. September 1733 vom Landesherrn mit Bei-stimmung der Stände eine Erbpachtordnung — dem drittenLheile dieses Handbuchs beigclegt — erlassen. Diese Erbpacht-vrdnung war eben so, wie die Leibeigenrhumsordnung in vierTheile getheilt, und folgte den Bestimmungen derselben. DieVerordnung ward »nur auf diejenigen gerichtet, welche aus»dem Leibeigenthum zur Erbpacht übergehen, oder doch ein»ganzes Erbe, Hof oder Kotten nach Erbpacht-Recht auf»sichere vereinbarte Generationen oder für beständig übernehmen;»es soll also dieselbe auf Erbpachter einzelner Pcrtincnzien und»Stücke nicht ausgedehnt noch angewcndet werden.«
Vci vielen Gegenständen erschien die Erbpachtordnung nurals Rath, wie man eine zweckmäßige Erbpacht abschließcnkönne. Vcrhältnißmäßig wenige Erbpachten sind nach diesemGentz abgeschlossen, bei den mchrsten durch Vertrage das Gesetzmvdisizirt worden. ,
Die von einzelnen benachbarten Märkischen Gutsherrngegründeten Leib- und Zeit-Gewinn-Güter sind übrigens zuunbedeutend, um eine weitere Erwähnung zu verdienen.
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XVI. R e ck li n g h a u^s e II.
Die alte Geschichte von Recklinghausen ist nicht gnügeudaufgeklärt. Rive hat darüber verschiedenes, was vonWichtigkeit ist. bemerkt. Es ist indessen zuzusctzen, daß schonim Jahr 1251 eine Dienstmannschaft des heiligen Peter imBest Recklinghausen mit einem eigenen Richter verkommt, welcheeinen Ministerialen gegen einen der Kirche zu Kappenberg an-gehörigen Mann wechselt Diese Diensileutc des guden
sünte Peters erscheinen auch noch 1424 mit ihrem Richter, woebenfalls eine Wechselung vorgenommen wird. Der Richter
272) lieber das Bauerngüterwesen S. 210 ff.
274) Kindlinger Hörigkeit Urk. R> 27. S. 278. 279,