Kapitel III. tz. 61.
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servanz wurde nun zwar für die vor Verkündung derEigenthumsordnung cingctretencn Falle gebilligt, zugleichaber verordnet, daß »hingegen in allen nach Publikation»besagter Eigenthumsordnung sich ereigneten und ferner»ereignenden solchen Fallen besagte Eigenthumsordnung in»diesen und allen andren Stücken, ohne dagegen einer»anderwarten Observanz Platz zu geben, oder auf das» allo^awm einer widrigen Observanz zu rcflektiren, befolgt» werden solle. « Diese Bestimmung ist mit der Eigen-thumsordnung selbst, welche in Th. 1 Tit. 1 §. 3 dieGewohnheiten und wohlhcrgebrachten Gebrauche als ersteEntscheidungsquelle ausspricht, schwer, und wohl nur aufdie Weise zu vereinigen, daß sich nach Verkündung derEigenthumsordnung keine neue Observanzen gegen denInhalt derselben bilden sollen, denn die alteren Observanzensind als im §. 3 LH. 1 Lit. i der Eig. Ord. enthaltenzu betrachten. Es bedarf sonach keiner Untersuchung dervon Schulze Raestrup 2 ^) ausgestellten Behauptung, daßder Landesherr nur in Gemeinschaft mit den Landstandcndas Recht der Gesetzgebung gehabt, somit durch das ge-dachte einseitig erlassene Reskript das bestehende Rechtanfzuheben nicht befugt gewesen,g) Am 2. Juli 1739 erfolgte eine Erläuterung des Th. III.Tit. 7 h. 4 der Eigcnth. Ord.
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6. Erbpacht-Güter.
Daß das Leibeigenthumsvcrhältniß dem Wohl des Landesnicht entspreche, sah man nachgerade ein, und hatte das Beispielder benachbarten Preußischen Regierung vor sich, welche dieLcibeigenthumsgefälle sixirt und die Güter in meycrstattischeverwandelt hatte. Es wurden daher allmahlig verjchiedeneErbpachten statt des bestandenen Leibeigenlhumsverhältnisseseingegangen. Der Gesetzgeber fand es daher angemessen, »dieser
272) Beantwortung der von der zur Regulirung der bäuerlichenVerhältnisse allergnädigst angeordneten Kommission vorgelcgtenFragen. Müisster 1818. S. 222. Not.