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Buch I. Einleitung.
desgewohnheiten aber, worauf cs vornehmlich ankomme,theils überall nicht gleichförmig, theils auch an sich zwei-felhaft, und überhaupt durch einen dazu nötbigcn Beweisin zureichendem Maaß selten zu bestimmen und ausfindigzu machen — der Landesherr auf Antrag der Ständebewogen worden, jene Mängel zu ersetzen, und den daherentstandenen Unordnungen sürstväterlich abzubelfen. —In den Anmerkungen sagt Mersmann, daß.die MünstcrscheEigenthumsordnung all llnotum 1»8UtMion»m Impoiü-»-limn in Piwsonas, 1 W 8 et aetio»e8 und in vier Theileein- und abgethcilt worden. Der erste Theil handeltsonach in sieben Titeln von den persönlichen Rechten undPflichten der Gutsherrn und Leibeigenen; der zweite inzehn Titeln von dem Rechte der Gutsherrn und Eigen-behörigen in Ansehung der Güter, der dritte in siebenTiteln von zuläßigen und verbotenen Kontrakten; dervierte Theil endlich, in fünf Titeln von der Art undWeise, wie die Leibeigenschaft aufhüret, auch von Ver-wirkung des Gewinn- und Erbrechts, und von der Eigen-behörigen Rechts- und Prozeß-Sachen. Merkwürdigerist der Schluß dieser Eigenthumsordnung:
»Es soll auch kein Richter diese Ordnung nach seinem»Sinn und Begriff zu interpretiren und auszudeutcn sich»unterstehen, sondern, wenn dabei Zweifel, oder eine Sach» Vorkommen möchte, die sich daraus nicht entscheiden ließe,» bei unserm Geheimen Rath anfragen, und von demselben»nach an Uns abgestatkciem gutachtlichen untcrthänigsteii»Bericht, und darauf erhaltener gnädigsten Entschließung»Bescheid und Antwort zu erwarten haben.«
Hierin lag gewissermaaßen eine Anticipation des all-gemeinen Landrechts, Einleitung §. 46 — 48.
1) Am 7. Januar 1781 erschien ein merkwürdiges Churfürst-liches Reskript, zunächst veranlaßt dadurch, daß die Ver-ordnung von 1729 in der Beziehung, daß eine ohne guts-herrliche Bewilligung von Eigenbehörigen geschehene Aus-lobung der Brautschätze deren gänzlichen Verlust nach sichziehen solle, nicht zur Observanz gekommen. Diese Ob-