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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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249
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Kapitel III. h. 6i.

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Osterhof, sodann von der Hof-Kammer und den geist- undweltlichen Hof-Gerichten, sowie vom Domkapitel verschie-dene Erinnerungen gemacht. Mersmann antwortete daraufin den sogenannten » ohnmaßgeblichen Reflexionen.« Vom1. bis 24. Februar 1776 wurden nun von einer aus denDikasterien und Ständen genommenen DeputationEntwurf, Erinnerungen und Reflexionen begutachtet, undder hicnach zusammengesetzte Entwurf am 10. Mai 1770als Gesetz verkündet. Diese Münflersche Eigenthumsordnunggieng davon aus, daß, da wegen Mangels einer allgemeinenden Wirkungen des Leibeigcnthums überhaupt Ziel undMaaß gebenden Verordnung zuweilen große Irrungenund schwere Prozesse entstünden, welche oftmal ganzungleich und unterschiedlich entschieden würden, weil indieser Lehre wegen des großen Unterschieds zwischen derehemaligen Römischen Dienstbarkeit und dem gegenwärti-gen Zustande der Leibeigenschaft von dem lluro eiviUllmrwuo kein sonderlicher Gebrauch zu machen, die Lan»

27t) I. Aus dem Geheimen-Rath:

Gehcime-Rath Obcrst-Marschall Graf von Merfeld.Geh. R. Mersmann.

Hofrath -Vävocatu» patriae Wenner.

II. Aus dem Hofrath:

Hofrath Osterhoff.

III. Aus der Hof-Kammer:

Hof- und Kammer-Rath Olfcrs.

IV. Aus dem Domkapitel:

Domkapitular und Kammer-Präsident von Droste.Doyikapitular von der Horst.

Syndikus Wenner.

V. Aus der Ritterschaft:

Freiherr von Droste zu Vorhelm.

Syndikus Hofrath Crone.

VI. gromio civitatmn:

Bürgermeister Hofrath Olfers.

VII. Lus dem geistlichen Hofgericht:

Assessor Or. Grönningcr.

VIII. Aus dem weltlichen Hofgcricht:

Assessor Scheffer.