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Buch I- Einleitung.
61.
Die Münstersche Gesetzgebung über bas Eigenbehorigkeit-Verhältniß ist ziemlich vollständig. Folgende sind die betreffendenVerordnungen, so dem zweiten Theile beigelegt.
а) Auf dem Landtage von 1613 ward die Bcsorgniß einesdurch die Holzverwüstungen entstehenden Holzmangels geäu-ßert, und daher durch den Landtagsabschied vom 23. Mai1613 die Aufsicht der Gutsherrn über das Hauen des frucht-baren Holzes verordnet. Diese Angelegenheit war auchder Gegenstand der Verordnungen vom 11. Juni 1652 und28. Februar 1719.
б) Am 26. Marz 1630 ward vom Erzbischof Ferdinand eineVerordnung über die bewilligten Schulden der Landesherr-lichen Eigeubehörigen erlassen, und am 20. Dezember 1680vom Bischof Ferdinand.
c) Ueber die Auslobung der Brautschätzc wurden am 14. Juni1687, 26. Januar 1728 und 23. März-1729 Verordnun-gen erlassen.
0) Der Churfürst Clemens August gab unterm 22. September1743 eine Verordnung über die von d'en Kameral-Hos —auch Eigeubehörigen zu Prozessen erst einzuholende Erlaub-niß heraus.
v) Man fand inzwischen diese Gesetze nicht für hinreichend,sondern gegen das Jahr 1767 die Entwcrfung einer voll-ständigen Eigenthumsordnung nothwendig. Der GeheimeRath Mersmann verfaßte ocn Entwurf, nachdem man vonder anfänglichen Absicht, die Mindcnsche Eigcnthumsord-nung zum Grunde zu legen, darum abgcgangen, weil dieVerhältnisse zu verschieden, und es ohnedem nicht anständigschien, » in landesherrlichen IRlicii« von Verordnungen von«auswärtigen Gesetzgebern i-oimmn c-r t'orm-mr zu cnt-» nehmen.« Ueber den Mcrsmannschen Entwurf, dem dieMotive in einer umfassenden Darstellung »Ilotionos äoei-»llouill oder Anmerkungen« beigefügt waren, wurden,nachdem der Entwurf und die Motive am 13. April 1763der Landtags - Kommission vorgelegt worden, vom Hoscath,namentlich vom Geheimenrath Schilgcn und Hofrath