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Theil 1, Bd. 1 (1830)
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Kapitel III. §. 59.

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der Hüninghof gegen den Hof Frenkingmolle im KirchspielAschcberg überlassen, und die Rechte des Vogtes, des Klostersund der hofhörigcn Leute näher bestimmt wurden, von 1497.Wichtig sind auch die Rechte des Amthoses Stockum im Kirch-spiel Werne. Es findet sich darüber erstlich eine, in der Beilage52 mitgethcilte Urkunde der Abtissin Life zu Herford überdie Rechte des gedachten Amthofes und der darin gehörigenLeute, wie auch der übrigen Herfordschen Amtshöfe von 1370,und zum anderen die Urkunde von Boneset zu Limburg, Abtissinzu Herford, über die Rechte der zum Amtshofe zu Stockumgehörigen Leute, und über einige Pflichten des Schulten, von1497, in der Beilage 53

Vorzüglich wichtig ist das Recht des Hofes zu Loen Beilage 54 ^). Vredensche Hofrolle stimmt mitdieser im Wesentlichen überein "?), weil Loen der altere Hofwar " 2 ), dxx Vredensche also dasselbe Recht halte. Sowohldie Loenschen als die Vredensche» Hofhörigcn wohnten im AmteAhaus. Die ursprünglichen Haupthöfe waren endlich in denAmtshof Ahaus zttsammengeschmolzen

3. Kämmerlinge des Klosters Liesborn.

Eine eigene Genossenschaft bildeten früher die Kämmerlingedes Klosters Liesborn. Sie waren hörig, hatten bei Heiratheneine Goldmünze oder eine Bockshaut zu leisten, und nach ihremTode zog das Kloster das Besthaupt. Sie durften aber nurWeiber aus ihrer Genossenschaft oder aus den Ministerialennehmen; heirathen sie aber tiefer herab, so sollten ihre Kinder

234) Kindlinger N. 1L4. S. 475 ff.

235) Kindlinger N. 194 , 1 . S. 64V ff

256) Herausgegeben von Strodtmann und Schrassert. Diebeste Ausgabe ist inzwischen die von Niesert 1818 veranstal-tete, mit wichtigen Bemerkungen.

237) Niesert, das Recht des Hofes zu Loen, Einleitung S. 33.

238) S. den Gerichtsschein über eine vom Hofgerichte zu Vreden andas Hofge-icht zu Loen 1588 geschehene Appellation bei Kind-linger M. B. Bd. 2. Urk. N- 69. S. 391 Z

239) Niesert S. 29. 30.

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