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Buch I. Einleitung.
und 1587 kommen die Vechteschcn Freien der Krummen,grafschaft des Kirchspiels von Goldensteden im anerkanntem Besitzeihrer Freiheit vor. Nichts desto weniger verlangte 1577 dieMünstersche Rechenkammer von den Vechteschcn Freien, daß siesich entweder eigcnbchörig verpflichten, oder ihre Erben von 12zu 12 Jahren in Gewinn nehmen sollen. Nichts half ihnendas Berufen auf ihren alten Besitz, dieser wurde von der Re-gierung nur als stets widerrufliche Gnade betrachtet
Daß auch in den Gografschaftcn noch Freie waren, be-weisen die Gödings-Artikel eines Hochwürdigen Domkapitel;Art. 27. Diese Godings-Artikel — Beilage 48 — zeigen denUebergang der altdeutschen Grafschaft in eine bloße Straspoli-zeianstalt- Es ist noch das alte gebotene Ding, das einmalbei Gras und einmal bei Stroh gehegt wird, aber so weniganziehend für die Genossen, daß der Art. 44 cs noch besondersverbieten muß, keine kleine Buben oder Jungen auf den Gödingzu schicken!
2. Hofhörigkeit.
Nur wenige hofhörige Güter waren noch vorhanden, lieberden zur Abtei Liesborn gehörigen Hüninghöf sind in der Bei-lage 49 die alten Rechte dieses Hofes von 1i75 nebst einemRevers Balthasars von Büren enthalten, ausgestellt 1467, alser vom Abt zu Liesborn mit der Vogtei und dem OberhosHüninghof belehnt ward in der Beilage 50 die
Urkunde über Beilegung der Irrungen zwischen dem Abte zuLiesborn und Ballhasarn von Büren wegen des Hüninghoses,und Festsetzung der Rechte des von Büren an den Hofgülcrnund Leuten desselben Hofes, von 1493; in der Beilage 51der endliche Vertrag und Beseitigung aller Irrungen zwischendem Kloster Liesborn und Balthasarn von Büren, als letztem
229) Kindlinger M. B- Bd. 3. Abth. l. Urk. N. 169. S. 506.
230) Man sehe die merkwürdigen Verhandlungen bei KindlingerHörigkeit Urk. N. 224. S. 717 ff.
231) AuL Kindlinger Geschichte der deutschen Hörigkeit G. 601.
232) Kindlinger N. 192. S. 631-
233) Kindlinger N. 193. S- 636-