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Buch I. Einleitung.
»wohnen durch die ganze Grafschaft in allen Dörfern zerstreut,»und besitzen meistenlheils Schatzfreie Gründe, welche Freiheit»sie aber zum Theil durch einen kostbaren vierjährigen mit dem»Fiskus geführten Prozeß, welcher die Schatzfrcihcit bestritt,»und ihre Besitzungen gleich denen anderer Unterthanen katastrirt»haben wollte, thcuer-errungen haben. Die Kammcrfrcie Eft«gcnschaft klebt sowohl den Personen als Gütern an; will»> einer ein Kammerfreies Gut annchmen, muß er sich einschreiben»lassen; verläßt er es wieder, kann er sich auSthun lassen.«
2. Ab tfrei e.
»Dieser sind, nachHolsche ,,^r sehr wenige und blos»imKirchspiel Schale. Sie geben jährlich was Gewisses und» haben in alten Zeiten an die Abtei Werden cigengchört, haben»aber das Leibeigenthum abgekauft. Sie können über ihre Ke«»sitzungen wie freie Leute disponiren, und geht das Onus ver-» haltnißmäßig auf den Käufer über, sie sind von Freien fast gar»nicht unterschieden «
Wahrscheinlich sind diese Abtfreie aus dem SadelhofSchaprnentstanden, dessen merkwürdige Rechte in der Beilage 46 "*)beigelegt sind.
2. Eigcnbehörige.
Der größte Theil der Landbewohner war eigenbehörig. —Rücksichtlich des Rechts des Landcsherrn auf Dienste der Ei-genbchörigen von Privaten enthätt die Urkunde der Gräfin Annavon Tecklenburg von 1662 über Bestätigung der Burgmanns-rechte und Gewohnheiten die merkwürdige Bestimmung»— Ook en füllen wey eN unse Erven noch cn Willen der»vorgevurter unser Borgman und unser Undcrsathen eigene»Leute oft up eren Gudern sitten mit keinen Diensten belästigen» hogar offte mehr jarliks und alle Jahr jedem mit vier Wogen»Diensten da se Wagen und Pferde hebben, sonst mit vier
1SL) S. 188. 18S.
195) Aus Müller Güterwcsen G. 353—26?.
196) Bei H olsche E. 266.