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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
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Kapitel HI- tz. 57.

, kiesdi'enstcn, twcmahl federn des Jahrs byGrese und twemahl,by Stro «

Die Rechtsverhältnisse der Eigenbehörigkcit standen nichtdurch geschriebene Gesetze sest, Besitz und Herkommen entschiedenhier. In Ermangelung dessen bediente man sich der Ravens-bcrgschen Eigenthumsordnung als eines stillschweigend recipirtcnSubsidiär - Gesetzes; bestimmte diese den Fall nicht deutlich,so berief man sich auf die Osnabrücksche oder auch wohl aufdie Münstcrsche Eigenthumsordnuug, und wenn alles nichtshalf, mußte freilich die Natur der Sache, die Analogie, ent-scheiden "b) __ Uebcr das Dienstwescn war inzwischen unterm7 . September 1752 ein eigenes Reglement erlassen, welches demzweiten Theile beigelegt ist.

Die Königlichen Eigenbchörigen wurden im 18. Jahr-hundert rücksichtlich der unständigen Gefälle sixirt, und daherals solche, die Meyerstättische Freiheit genießen, betrachtet.

In Lingen, welches gegen 1543 von Tecklenburg ge-trennt '"), und später durch die Erwerbung Tecklenburgs vonPreußen mir Tecklenburg wieder zusammen kam, ist im we,sentlichen rücksichtlich der bäuerlichen Verhältnisse dieselbe Ver-fassung, wie in Tecklenburg. Nur galt hier die Vermuthungfür Freiheit des Bauernstandes *°°). Das Dicnstreglcmcntist übrigens blos für die Grafschaft Tecklenburg erlassen.

58 .

XV. Münster.

Die Stadt Münster ist aus vier Haupthöfen entstanden,deren Namen Ll-oostwoi-äa oder Brockhof, Nimi^avoi-cke oderVischoping, lockoveläesliovs oder Gasselhof, lismxnoi-ckoslioveoder Kamperbccke waren *o.). Bon Münster aus hat sich die

197) Dasselbe bestimmen die Konkordate zwischen Graf Arnold unddessen Wurgmännern von 1580. tz. 2. bei Holsche S. 269.

198) Holsche S. 202.

199) Siehe das Nähere bei Holsche S. 63. ff.

200) Müller Güterwesen S. 130.

rdl) E. WilkenS Versuch einer allgemeinen Geschichte der StadtMünster S. 2. ff.