Kapitel Hl. tz. L7.
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soll der jüngste das vorzüglichste Haus, so in der Erbschaftvorhanden, haben. — Der Schluß dieser DienstmannSrechteführt auf eine besondere Art Bauern, auf 1) die Kammer-freien; es ist hier nämlich bestimmt, daß, wenn ein Dicnsi-mann einer Magd oder Zinspflichtigen beischliefe, der darausgeborne Knabe ein Kämmerling scy Solcher Kammer-
freien kamen noch in der neuesten Zeit einige hundert vor, undHolsche glaubt, der Hang der Ministerialen zu dergleichenVermischung mit Eigenbehörigen müsse fast sehr groß gewesenseyn. Inzwischen möchten die Kammerfreie wohl nicht alleauS einer solchen Verbindung ursprünglich entsprossen seyn.
»»Die Kammcrfreie machen, nach Holsche einen be-»> sondern Stand aus, sie sind eigentlich sowohl von Gut als von»Blut Eigenthum frei, müssen sich aber in das Freien-Register»cinschreiben, und wenn einer stirbt, die Nachbleibenden ihn aus,»thun lassen, wofür sieben bis acht Rthlr. bezahlt werden; auf»Palmmontag jeden Jahrs aber muß eine jede Kammerfreie»Person einen Osnabrückschen Schilling an den Landesherrn»bezahlen, versäumt sie dies zwei Jahre hintereinander, so wird»sie biesterfrei, das heißt: halbeigen, so daß, wenn sie stirbt,«der Landesherr sie zur Halste beerben kann, und also der«Sterbfall verdungen werden muß, welcher jedoch, weil sie nur»balbeigen sind, bei weitem nicht so hoch wie bei Eigenbehörigen«gezogen wird. Überhaupt hat man in neuern Zeiten keine«Beispiele von Biesterfreicn, weil sich ein jeder in Acht nimmt,»und es auch so genau nicht genommen wird, wenn die Be-«zahlung des Palmschillings versäumt wird. Die Kammerfreien
„eguuin. Ikon» exliibitio Herwgllii per tutores eorum gui„sunt minorennes vollen» mollo loco et tempore coinple-„ tur, 8»cnt per Iierellos ipsos, gni sunt legitimse svtntis. "lyi) »y.: „ltoin si ministerialis servso vel oensunü conllor-„ inierit, pner <^ni ex iis nsscitur, tlsinerlinAns erit, si veroeonsegucnter cum miuisterisli contrsxerit, legitimn til er-„ tstis fürs relinedit. ^
1!)L) S. 168.
IVZ) D. 187. 188.