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Theil 1, Bd. 1 (1830)
Entstehung
Seite
228
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Buch I- Einleitung.

2LS

Der Kammer-Gerichts-Assessor von Ludolf bemerkt auchschon, daß die Eigcnthumsordnung nicht vollständig sty, vieleGewohnheitsrechte, so in dieselbe nicht ausgenommen, nebenderselben bestehen, und daß in Streitigkeiten hierüber der ein-hellige Ausspruch der Landstände gemäß einer Verordnung vom11. Mai 1720 entscheide "»).

57.

XIV. Tecklenburg und Singen.

Wir wenden uns nunmehr zum Münstcrschen Oberlandes,gerichtsbezirk, und zwar zuerst zur Grafschaft Tecklenburg undzur oberen Grafschaft Lingcn

Ob Kobbo zu Anfang des 9. Jahrhunderts der ersteGraf von Tecklenburg gewesen, überlassen wir den Tccklen-burgischcn Geschichtsorscherm zu untersuchen Tecklenburg

184) <is /.recko//'Obscrv. Vor. k. II. p. Ii/j- Ktöntrupp Th. I.E. 322. 91. sagt:Auch sollen nach dem Reskripte vom 7.März 1720 in Eigenthums-Sachen die Attestate der Hochlöb- liehen Stiftsstände circa rrsuin er observsutiam befolgt wer-den, denn man kann voraussetzen, daß die Mitglieder der Stiftsstände, ob sie gleich alle selbst Eigcnbehörige haben,dennoch sobald sie gns tales versammelt sind, iusxiranls^reasi «livino numine alle Nebenabsichten bei Seite setzenwerden. Es müssen aber sämmtliche Stände die Gewohn-heit bezeugen; auch macht eine bloße Meinung der Ständekein Gesetz und selbst ein Attestat derselben über eine Rechts-frage verbindet keine Richter, ^.cta Osuadrug. LH. I. S.135 und 152 u. s. S. auch Ernst Au g. Ilesolulioncs äeriäeria staturun vom 5. März 1720 in 606 . Lonsl'U.'Th. I. A. H. N. IV. S. 3l4. Auch hat die HvchfürstlicheLand- und Justiz-Kanzlei unterm 15. Februar 1760 und21. Januar 1771 in Sachen Buxel wieder den Kammerherrnvon Delwich gegen ein solches Attestat gesprochen. //ur§°-uttA/r-t Oiss. iuaug. lle servituts Osuadrug. Lap. II. §. 3.Not. c.»

185) Die niedere Grafschaft Singen ist von Preußen durch denArt. 1. des Staats-Vertrags vom 29. Mai 1615 an Hanno-ver abgetreten.

18S) S. Rump Tecklenburg. Gesch. Kap. 7. Holsche Beschreibungder Grafschaft Tecklenburg. S. 5. ff.